Sonderregelung für den Drohnenbetrieb in Cochstedt - Drones
Geo-Zone am Nationalen Erprobungszentrum schafft Freiräume für UAS-Testflüge

Sonderregelung für den Drohnenbetrieb in Cochstedt

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    Mit dem Schlagwort „Geographische Gebiete“ verbinden die meisten UAS-Betreiberinnen und -Betreiber vor allem Einschränkungen. Und das auch nicht ganz zu Unrecht. Allerdings wird häufig übersehen, dass die einschlägigen Regelungen der europäischen Drohnenverordnung auch Möglichkeiten für einen erleichterten Drohnenbetrieb bieten. Möglichkeiten, von denen am Nationalen Erprobungszentrum für Unbemannte Luftfahrtsysteme am Flughafen Magdeburg-Cochstedt nun Gebrauch gemacht wird.

    UAS-Testflüge mit großen Drohnen außerhalb der Sichtweite. Was nach immensem genehmigungstechnischen Aufwand klingt, soll am vom Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt (DLR) in Cochstedt betriebenen Nationalen Erprobungszentrum für Unbemannte Luftfahrtsysteme künftig vergleichsweise unkompliziert möglich sein. Dank einer vom Bundesverkehrsministerium dauerhaft eingerichteten Geo-Zone sind in einem mehrere Quadratkilometer großen Areal Drohnenflüge bis auf Weiteres von mehreren Anforderungen ausgenommen, die ansonsten in der Betriebskategorie „Open“ zu erfüllen sind. Das bedeutet, dass Missionsprofile, die eigentlich in den Bereich der „Specific“-Category fallen, in Cochstedt unter erweiterten Maßgaben der offenen Kategorie umgesetzt werden können. Beispielsweise BVLOS-Flüge, UAS-Betrieb in mehr als 120 Metern Höhe oder Testszenarien mit unbemannten Luftfahrzeugen, die ein maximales Abfluggewicht von 25 Kilogramm überschreiten. Für all das ist dann keine Betriebsgenehmigung des für Sachsen-Anhalt zuständigen Luftfahrt-Bundesamts mehr einzuholen. Stattdessen müssen die Vorgaben einer für die Geo-Zone erstellten „Erklärung des UAS-Betreibers zur Nutzung des geografischen Gebiets“ eingehalten werden. Diese basieren auf einer vom DLR erarbeiteten und vom LBA geprüften Risikobewertung.

    Die Regelung basiert auf den Maßgaben des Artikels 15 Absatz 2 der europäischen Durchführungsverordnung 2019/947, die mit § 21h Absatz 4 der deutschen Luftverkehrsordnung im nationalen Recht verankert ist. Demnach ist es den zuständigen Stellen möglich, bestimmte geografische Gebiete zu definieren und darin Einzelheiten zum Betrieb unbemannter Fluggeräte festzulegen. Also auch bestimmte Erleichterungen beziehungsweise zusätzliche Möglichkeiten zu schaffen.


    Foto: DLR


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