Europäisches Sicherheitsupdate - Drones
Anpassung der EU-Vorgaben für den UAS-Betrieb – EASA veröffentlicht Opinion 06/2026

Europäisches Sicherheitsupdate

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    Mit einem Mitte Februar vorgestellten Aktionsplan zum sicheren UAS-Betrieb und zur Drohnenabwehr reagierte die Europäische Kommission auf gehäufte Drohnensichtungen rund um sensible Einrichtungen. Die darin skizzierten regulatorischen Anpassungen wurden in den vergangenen Monaten von der Europäischen Flugsicherheitsagentur ausgearbeitet und nun in Form der EASA Opinion 06/2026 vorgestellt. Stimmt die EU-Kommission zu, würde das einige Änderungen für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge mit sich bringen.

    Im Herbst 2025 sorgten vielerorts in Europa Sichtungen von offenbar illegal betriebenen Drohnen rund um Verkehrsflughäfen, sensiblen Industrieanlagen oder militärischen Liegenschaften für Aufsehen. Schnell wurden im EU-Parlament und seitens der Mitgliedstaaten Forderungen laut, eine Neuordnung der einschlägigen Schutz- und Sicherheitsbestimmungen auf europäischer Ebene vorzunehmen. Ein paar Monate später legte die EU-Kommission einen Aktionsplan zur Förderung des sicheren UAS-Betriebs und zur Bekämpfung illegal betriebener Drohnen vor. Ein Teil der darin skizzierten Vorhaben erfordert regulatorische Änderungen an den einschlägigen „Drohnenverordnungen“ 2019/945 und 2019/947.

    Verschärfte Registrierungsvorgaben

    Die zuständige European Union Aviation Safety Agency (EASA) erarbeitete daraufhin einen ersten Regelungsentwurf (NPA 2026-103), aus dem nach einer öffentlichen Kommentierungsphase sowie einem Workshop mit Stakeholdern aus dem Bereich der unbemannten Luftfahrt die nun vorgestellte EASA Opinion 06/2026 hervorgegangen ist. Neben einigen Anpassungen mit Blick auf die konkrete Ausgestaltung der von den EU-Mitgliedstaaten festzulegenden geographischen Gebiete widmet sich der Änderungsvorschlag für die europäischen Durchführungsverordnungen 2019/945 und 2019/947 vor allem verschärften Registrierungsvorgaben sowie einer Ausweitung der Verpflichtung zur direkten Fernidentifizierung unbemannter Flugsysteme.

    Aufgrund ihrer besonderen Charakteristik gibt es für den Betrieb kabelgebundener Drohnen bestimmte regulatorische Erleichterungen verglichen mit frei fliegenden UAS 

    Die vielleicht markanteste Neuerung betrifft dabei die Gewichtsgrenzen: Die Pflicht zur Betreiberregistrierung sowie zur Aussendung einer direkten Fernidentifizierung (Direct Remote ID) soll mit Blick auf den Drohnenbetrieb in der Kategorie „Offen“ künftig bereits ab einer Startmasse von 100 Gramm statt wie bisher ab 250 Gramm greifen. Und das auch unabhängig davon, ob die Drohne mit Sensoren ausgestattet ist, die zur Erhebung personenbezogener Daten geeignet sind. Wer UAS in der Kategorie „Speziell“ betreibt, muss sich unabhängig vom Abfluggewicht der Drohne in jedem Fall als Betreiber registrieren.

    Besondere Regelungen wird es auch für kabelgebundene UAS geben. Zum einen, was die Gewichtsgrenze für eine Betreiberregistrierung (ab 1 Kilogramm) angeht. Zum anderen hinsichtlich der vorgeschriebenen Festigkeit der Kabelverbindung. Diese muss laut EASA-Opinion das Vierfache der maximalen Schubkraft der eingesetzten Drohne betragen, was deutlich hinter der ursprünglich geplanten und von Teilen der Industrie unterstützten Festlegung auf das Zehnfache zurückbleibt.

    Verpflichtende Identitätsprüfung

    Damit Fake-Profile oder anonyme Registrierungen bestmöglich verhindert werden können, sollen die nationalen Luftfahrtbehörden verpflichtet werden, die tatsächliche Identität der Antragstellenden zu überprüfen, bevor eine Registrierungsnummer vergeben wird. Zudem wird die Betreiber-ID direkt in das Fluggerät integriert: Künftige Drohnen der Klassen C0 bis C4 müssen technisch so ausgerüstet sein, dass ein Start nur dann möglich ist, wenn eine Kennung im System eingetragen wurde. Den einzelnen Mitgliedstaaten soll es jedoch nach dem EASA-Konzept gestattet werden, für die private Nutzung von Drohnen und Flugmodellen unter dem Dach von Verbänden und Vereinen Ausnahmen sowohl von der verpflichtenden technischen Startsperre als auch von der obligatorischen Fernidentifizierung (Direct Remote ID) zu gewähren. Tun sie dies jedoch nicht, gelten die verschärften Regelungen auch für privat genutzte UAS und Flugmodelle.

    Da Produktgewichte fertigungsbedingten Schwankungen unterliegen, sollen ohnehin bestehende Toleranzschwellen in der Verordnung 2019/945 festgeschrieben werden, um für zusätzliche Klarheit zu sorgen

    Um künftig Verwirrungen wie bei der Markteinführung der DJI Mini 5 Pro zu vermeiden, bei der das Gewicht in einzelnen Chargen offenbar geringfügig oberhalb der 250-Gramm-Grenze lag, sollen Toleranzschwellen von 2% oder 3% – je nach C-Klasse – direkt in der Verordnung 2019/945 festgeschrieben werden. Da dies in der einschlägigen Norm EN 4709-001 bereits geregelt ist, stellt das Ganze weniger eine Neuerung als eine Klarstellung dar.

    Verhältnismäßigkeit und Risikoabschätzung

    Die Änderungen mit Blick auf die in Artikel 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 geregelten geographischen UAS-Gebiete sollen den einzelnen Nationalstaaten eine verstärkte Pflicht zur Verhältnismäßigkeit und zur transparenten Risikobewertung auferlegen, bevor neue Verbots-, Einschränkungs- oder Sonderzonen sowie ergänzende nationale Regelungen zum UAS-Betrieb in den einzelnen Ländern festgelegt werden. Dafür soll ein neuer Artikel 15 (1bis) eingeführt werden. Anders als zunächst gedacht, wird es jedoch keine expliziten Vorgaben für ein schutzbedürftiges Gebiet „Kritische Infrastruktur“ geben. Stattdessen wird die Sicherung sensibler Areale weiterhin über den allgemeinen Mechanismus zur Festlegung geografischer UAS-Gebiete gemäß Artikel 15 geregelt.

    Eine für die tatsächliche Betriebspraxis wichtige Neuerung stellt die Forderung der EASA dar, dass sämtliche Angaben und Daten zu Fluggebieten nicht nur in Textform in der jeweiligen Amtssprache, sondern auch auf Englisch bereitgestellt werden müssen. Künftig sollen die Daten zudem in einem maschinenlesbaren Format veröffentlicht werden, was – im Falle einer Verabschiedung durch die EU-Kommission – einen großen Schritt in Richtung eines voll digitalisierten europäischen Luftraums darstellen würde.


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