Von pauschalen Grenzen zu abgestuften Optionen


Auf solche Signale hat die UAS-Industrie lange gewartet. Und zum Teil seit Jahren hingearbeitet. Seit dem 06. August 2026 gelten erleichterte Vorgaben für die Drohnennutzung in den Kontrollzonen rund um die wichtigsten deutschen Airports wie Frankfurt am Main, München, Berlin – oder auch Leipzig/Halle. Die Pflicht, sich an weitere Auflagen im Umfeld von Verkehrsflughäfen gemäß den Vorgaben der offenen oder speziellen Betriebskategorie zu halten, bleibt von der neuen Regelung unberührt.
Für Außenstehende könnte es fast ein wenig befremdlich wirken, dass gerade einmal gut 24 Stunden nach dem Drohnenvorfall in Leipzig/Halle die Auflagen für den Betrieb unbemannter Flugsysteme in den Kontrollzonen rund um die großen Verkehrsflughäfen gelockert wurden. Doch erstens lassen sich Kriminelle offenkundig auch von schärferen Gesetzen nicht abhalte und zweitens wurde die Entscheidung, mit Wirkung zum 06. August 2026 neue Verfahren für UAS-Flüge in Kontrollzonen einzuführen, bereits in den Nachrichten für Luftfahrer vom 19. Juni 2026 (NfL 2026-13960; „Allgemeinverfügung zur Erteilung von Flugverkehrskontrollfreigaben für Flüge mit Flugmodellen und unbemannten Luftfahrzeugen in Kontrollzonen mit DFS-Flugplatzkontrolle“) von der zuständigen DFS – Deutsche Flugsicherung veröffentlicht. Und knapp vier Wochen später in einer Pressemitteilung aktiv kommuniziert.
Abgestufte Höhenfreigaben für den UAS-Betrieb
Wo bislang in der gesamten Kontrollzone dieselben Vorschriften galten, um Drohnen legal betreiben zu können, wurden nun insgesamt vier Zonen definiert, in denen individuelle Erleichterungen gelten. Im Klartext: Unter den je nach Zone festgelegten Voraussetzungen gilt die benötigte Flugverkehrskontrollfreigabe automatisch als erteilt.
Im Wesentlichen regelt die Allgemeinverfügung, dass die DFS-Freigabe für den UAS-Betrieb bis zu einer bestimmten Höhe über Grund sowie abhängig von der Entfernung zum inneren Kernbereich des Flughafens automatisch als erteilt gilt. Das erleichtert insbesondere den Drohneneinsatz über landwirtschaftlich genutzten Flächen in Flughafennähe sowie Inspektions- und Lieferflüge, die die jeweilige Kontrollzone lediglich in gewisser Entfernung vom Kernbereich des Airports durchfliegen müssen. Für die Zone 1, die das Areal direkt über dem Flughafen und „innerhalb eines seitlichen Abstands von 1 km ab dessen Begrenzung, sowie von 5 km hinter dem Anfang bzw. Ende der Start- und Landebahnen – über eine Breite von 1 km links und rechts der Bahnmittellinie“ abdeckt, ist auch gemäß der aktuellen Neuregelung weiterhin eine individuelle Flugverkehrskontrollfreigabe erforderlich.
Foto: DFS – Deutsche Flugsicherung
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