
Im Grunde ist das Ganze klar geregelt. Doch in der Praxis gestaltet sich der „grenzübergreifende Betrieb“ von Drohnen in der „speziellen“ Kategorie mitunter kompliziert. Und das ist mehr als eine Randnotiz. Denn zum einen können Verzögerungen und zusätzliche Auflagen bei „Cross-Border-Operations“ die Skalierung von Geschäftsmodellen verhindern. Und zum anderen legt das Thema die Unterschiede in der Umsetzung des europäischen Rechtsrahmens für den Drohnenbetrieb offen.
Trotz des verbindlichen Rechtsrahmens nach Artikel 13 der EU-Verordnung 2019/947 erweist sich die grenzüberschreitende Durchführung von Drohneneinsätzen in der speziellen Kategorie in der Praxis immer wieder als eine komplexe Herausforderung. Das liegt zum Teil an bürokratischen Reibungsverlusten und an Schnittstellenproblemen zwischen den jeweiligen Behörden. Auch Sprachbarrieren sind nicht zu unterschätzen. Die grundlegendsten Schwierigkeiten sind jedoch mit nationalen Sonderwegen und Unterschieden bei der Umsetzung der einheitlichen europäischen Vorgaben in nationales Recht verbunden.
Grundsätzlich liegt die Verantwortung für die Erteilung von Betriebsgenehmigungen bei der Luftfahrtbehörde, die für den Hauptwohnsitz (natürliche Personen) beziehungsweise den Unternehmenssitz (juristische Personen) zuständig ist. Damit sollen Mehrfachbearbeitungen – und gegebenenfalls abweichende Beurteilungen – bei immer gleichen Anträgen vermieden und durch gewachsene Kontakte die Verfahren beschleunigt werden. Ist eine Genehmigung erteilt, wird sie der am konkreten Einsatzort zuständigen Behörde zugeleitet. Deren Aufgabe ist nicht mehr die Bewertung des gesamten Betriebskonzepts. Sie soll lediglich prüfen, ob Anpassungen an spezifische lokale Besonderheiten („Local Mitigating Measures“) erforderlich sind.
Ermessensspielraum
Was in der Theorie nach einer Formsache klingt, erweist sich in der Realität nicht selten als echtes Problem. Da die europäischen Vorgaben in einzelnen EU-Mitgliedstaaten unterschiedlich ausgelegt werden, nutzen nationale Luftfahrtbehörden ihren Ermessensspielraum in einzelnen Fällen so weit aus, dass der Prozess einer erneuten Vollprüfung der Risikobewertung gleichkommt. Erschwert wird das Verfahren durch lange Bearbeitungszeiten, zusätzliche Koordinationspflichten mit lokalen Ämtern und Behörden sowie abweichende nationale Vorgaben im Telekommunikations- und Versicherungsrecht.
Hoffnung auf eine partielle Besserung im Bereich des grenzübergreifenden Betriebs bietet die EASA-Opinion 6/2026, in der neben der verpflichtenden Bereitstellung von Geoinformationen zu Fluggebieten in maschinenlesbarer Form auch die Bereitstellung von Informations- und Antragsmaterialien in englischer Sprache gefordert wird. Doch das grundsätzliche Problem der unterschiedlichen Auslegung europäischer Vorgaben – zum Beispiel hinsichtlich von BVLOS-Flügen – dürfte auch dieses Vorhaben nichts ändern. Von Personalmangel, komplexen Verfahren und langen Bearbeitungszeiten in den zuständigen Behörden überall in Europa ganz zu schweigen.
EU-VERORDNUNG 2019/947, ARTIKEL 13
Grenzübergreifender Betrieb oder Betrieb außerhalb des Eintragungsstaats
(1) Beabsichtigt ein UAS-Betreiber einen Betrieb in der „speziellen“ Kategorie, für den bereits eine Betriebsgenehmigung nach Artikel 12 erteilt wurde, ganz oder teilweise im Luftraum eines anderen Mitgliedstaats als dem des Eintragungsmitgliedstaats durchzuführen, hat der UAS-Betreiber der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Betrieb durchgeführt werden soll, einen Antrag vorzulegen, der Folgendes umfasst:
a) ein Exemplar der dem UAS-Betreiber nach Artikel 12 erteilten Betriebsgenehmigung und
b) Angaben zu den Orten, an denen der Betrieb durchgeführt werden soll, einschließlich, sofern erforderlich, aktualisierter Maßnahmen zur Minderung der nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b festgestellten Risiken, die sich speziell aus dem lokalen Luftraum sowie aus den Gelände- und Bevölkerungsmerkmalen und den klimatischen Bedingungen ergeben.
(2) Nach Eingang des in Absatz 1 genannten Antrags prüft die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Betrieb durchgeführt werden soll, den Antrag unverzüglich und bestätigt gegenüber der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats und dem UAS-Betreiber, dass die aktualisierten Minderungsmaßnahmen nach Absatz 1 Buchstabe b für den Betrieb am beabsichtigten Ort zufriedenstellend sind. Nach Erhalt dieser Bestätigung kann der UAS-Betreiber den beabsichtigten Betrieb aufnehmen und der Eintragungsmitgliedstaat vermerkt die aktualisierten Minderungsmaßnahmen, die der UAS-Betreiber anzuwenden hat, in der nach Artikel 12 erteilten Betriebsgenehmigung.
(3) Beabsichtigt ein UAS-Betreiber einen Betrieb in der „speziellen“ Kategorie, für den bereits eine Erklärung nach Artikel 5 Absatz 5 abgegeben wurde, ganz oder teilweise im Luftraum eines anderen Mitgliedstaats als dem des Eintragungsmitgliedstaats durchzuführen, hat der UAS-Betreiber der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Betrieb durchgeführt werden soll, ein Exemplar der Erklärung vorzulegen, die er dem Eintragungsmitgliedstaat vorgelegt hatte, sowie ein Exemplar der Bestätigung des Eingangs und der Vollständigkeit.
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