Verantwortung ja, Befugnisse nein – so funktioniert Sicherheit nicht - Drones

Verantwortung ja, Befugnisse nein – so funktioniert Sicherheit nicht

Der Branchenverband Zivile Drohnen e. V. (BVZD) reagiert mit deutlicher Kritik auf die vom Deutschlandfunk wiedergegebene Position des Bundesministeriums des Innern zum Schutz kritischer Infrastrukturen.

Vor dem Hintergrund der jüngsten Sabotageakte gegen Anlagen der Energieversorgung erklärte ein Sprecher des Bundesinnenministeriums, Staat und Wirtschaft arbeiteten zwar eng zusammen; grundsätzlich seien jedoch die Betreiber für den Schutz ihrer Einrichtungen verantwortlich.

Diese Aussage greift nach Auffassung des BVZD zu kurz und offenbart einen fundamentalen Widerspruch der bisherigen Sicherheitspolitik.

Selbstverständlich tragen Betreiber kritischer Infrastrukturen Verantwortung für die Sicherheit ihrer Anlagen. Wer ihnen diese Verantwortung politisch ausdrücklich zuweist, muss ihnen jedoch auch die gesetzlichen Befugnisse geben, dieser Verantwortung tatsächlich gerecht werden zu können. Genau daran fehlt es bis heute!

Prof. Dr. Martin Maslaton, Vorsitzender des BVZD:
„Man kann den Betreibern kritischer Infrastruktur nicht sagen: Ihr müsst euch selbst schützen – und ihnen gleichzeitig die rechtlichen Mittel verweigern, mit denen ein wirksamer Schutz überhaupt möglich wäre. Verantwortung ohne Befugnisse ist keine Sicherheitsstrategie.“

Der Staat kennt die Regelungslücke

Besonders bemerkenswert ist die heutige Position aus Sicht des BVZD deshalb, weil die Problematik im Bundesinnenministerium keineswegs unbekannt ist. Die Bundesregierung beschäftigt sich seit geraumer Zeit intensiv mit der Drohnenabwehr. Noch im August hat das Beschaffungsamt des Bundesinnenministeriums ein beschleunigtes Vergabeverfahren zur Beschaffung von cUAS-Detektionssystemen für deutsche Verkehrsflughäfen durchgeführt. Begründet wurde die Beschleunigung ausdrücklich mit dem Schutz kritischer Infrastruktur.

Der Staat erkennt also die Gefährdung, entwickelt technische Abwehrstrukturen und beschäftigt sich selbst mit der Frage, welche rechtlichen Voraussetzungen für eine wirksame Drohnenabwehr erforderlich sind. Umso weniger überzeugt es, nun gegenüber den Betreibern kritischer Infrastruktur lediglich auf deren Eigenverantwortung zu verweisen.

Detektion allein schützt keine Anlage

Der BVZD weist seit Langem darauf hin, dass zwischen der Erkennung einer Gefahr und ihrer wirksamen Abwehr ein entscheidender Unterschied besteht. Betreiber von Energieanlagen, Chemieparks, Raffinerien, Logistikzentren, Flughäfen und anderen kritischen Einrichtungen können erhebliche Summen in Objektschutz, Sensorik und Detektionssysteme investieren.

Wird eine rechtswidrig operierende oder möglicherweise mit Sprengstoff ausgestattete Drohne erkannt, stellt sich jedoch die entscheidende Frage:

Wer darf sie stoppen?

Private Betreiber und die von ihnen beauftragten qualifizierten Sicherheitsunternehmen verfügen bislang gerade nicht über ein hinreichend klar geregeltes gesetzliches Instrumentarium zur aktiven Drohnenabwehr.

Prof. Dr. Maslaton:
„Es ist eine eigentümliche Form staatlicher Aufgabenzuweisung, dem Betreiber die Verantwortung für den Schutz seiner Anlage aufzuerlegen, ihm aber genau dort die Hände zu binden, wo aus Beobachtung tatsächlich Gefahrenabwehr werden muss.“

Der BVZD hat Lösungsvorschläge längst vorgelegt

Der BVZD fordert deshalb seit Langem nicht die Verlagerung hoheitlicher Aufgaben auf private Unternehmen und erst recht keine Aufgabe des staatlichen Gewaltmonopols. Gefordert wird vielmehr eine gesetzlich klar definierte, abgestufte und behördlich eingebundene Befugnisstruktur, die qualifizierten Betreibern und spezialisierten Unternehmen der Sicherheitswirtschaft ermöglicht, im Rahmen eindeutig bestimmter Voraussetzungen selbst tätig zu werden.

Dazu gehören insbesondere:
– klare gesetzliche Voraussetzungen für Detektion und Identifikation,
– abgestufte Eingriffsbefugnisse entsprechend der konkreten Gefährdungslage,
– technische und personelle Qualifikationsanforderungen,
– behördliche Zulassung und Überwachung,
– eindeutige Zuständigkeits- und Kommunikationsstrukturen zwischen Betreibern, Polizei und sonstigen Sicherheitsbehörden,
– sowie klare Grenzen für aktive technische Abwehrmaßnahmen.

Der BVZD hat hierzu konkrete gesetzgeberische Lösungsvorschläge vorgelegt.

Sicherheitsverantwortung darf keine Einbahnstraße sein

Die jüngsten Angriffe auf Einrichtungen der Energieversorgung zeigen, dass es sich nicht mehr um eine abstrakte Diskussion handelt. Deutschland sieht sich einer realen hybriden Bedrohungslage gegenüber. Kritische Infrastrukturen sind mögliche Ziele von Sabotage, Spionage und gezielten Angriffen. Drohnen erweitern die technischen Möglichkeiten potenzieller Angreifer erheblich. Deshalb kann sich der Staat nicht darauf beschränken, die Schutzverantwortung bei den Anlagenbetreibern zu verorten.

Wer Verantwortung verlangt, muss Handlungsmöglichkeiten schaffen.

Prof. Dr. Maslaton:
„Die Betreiber müssen sich schützen, sagt das Bundesinnenministerium. Gut. Dann muss ihnen der Gesetzgeber aber endlich auch erlauben, sich wirksam zu schützen. Alles andere läuft darauf hinaus, Verantwortung zu übertragen und zugleich die Erfüllung dieser Verantwortung rechtlich zu verhindern.“

Der BVZD fordert Bundesinnenminister Alexander Dobrindt deshalb auf, die bereits bekannte Regelungslücke nun kurzfristig zu schließen und gemeinsam mit Betreibern kritischer Infrastruktur sowie der qualifizierten Sicherheitswirtschaft einen belastbaren gesetzlichen Rahmen für die Drohnenabwehr zu schaffen.

Die Konzepte liegen vor. Die technischen Möglichkeiten bestehen. Was fehlt, sind die Rechtsgrundlagen.


Branchenverband Zivile Drohnen (BVZD)

Das zentrale Ziel des Verbandes sind die wirtschaftliche Förderung der jungen Industrie, die Erhöhung der Flugsicherheit in Abgleich mit anderen Verkehrsteilnehmern und die positive Ausgestaltung politischer Rahmenbedingungen. Mitglieder des BVZD bieten in der gesamten Breite zivile Drohnen und Drohnendienstleistungen unterschiedlichster Art an. Wir sehen in der Nutzung ziviler Drohnen ein enormes wirtschaftliches, technisches und gesellschaftliches Potential. Sie haben die Kraft, Wirtschaft- und Arbeitsprozesse deutlich zu verändern und effizienter zu gestalten – nicht nur in der Logistik. Wir glauben an die Drohen-Zukunft mit neuen Formen der Mobilität und öffnen uns deshalb ausdrücklich auch Formen autonomer Mobilität.

Prof. Dr. Martin Maslaton

Prof. Dr. Martin Maslaton, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und geschäftsführender Gesellschafter der MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Seit 1994 fliegt er als Pilot Geschäftsreiseflugzeuge nach Instrumentenflugregeln, auch daraus resultiert sein umfassender Sachverstand zur Beratung in der Luftfahrtbranche.

Aus Sicht des Cockpits ist er aktiv in allen Bereichen des Luftverkehrsrecht (LuftVG, LuftVO, JAR-FCL/EASA, LuftSiG, Vertragsrecht, „ZÜP“) tätig: MEP, IR, EASA, HPA; Cheyenne Rating sowie vom LBA anerkannter Sprachprüfer Level 4, LBA: D-LT-0105; selbst Level 6. Als Hochschullehrer unterrichtet er das Recht der Erneuerbaren Energien und das Umweltrecht an der TU Chemnitz; mit der Realität einer neuen Energiewirtschaft beschäftigt er sich bereits seit 1987 intensiv. Martin Maslaton ist – neben weiteren Engagements – Mitglied des Vorstandes des BVZD und Inhaber des EU-Fernpilotenzeugnisses. Professor Maslaton ist darüber hinaus Redakteur im Luftfahrtfachmagazin „Pilot und Flugzeug“.


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