Welche Strafen bei illegalem UAS-Betrieb drohen


Unwissenheit schützt vor Strafe nicht, weiß der Volksmund. Und sie kann im Luftverkehr mitunter auch schnell gefährlich werden. Es gibt daher zum einen klare Regeln, zum anderen sind Verstöße dagegen alles andere als ein Kavaliersdelikt. Nicht umsonst reicht das Strafmaß von empfindlichen Geldbußen bis hin zu mehrjährigen Haftstrafen. Wer sich also nicht hinreichend informiert oder bewusst fahrlässig handelt, geht nicht nur ein operatives Risiko ein, sondern gefährdet letztlich auch die eigene wirtschaftliche Existenz.
Eine Kleinstadt irgendwo in der Abgeschiedenheit Mecklenburg-Vorpommerns. Kurz vor der polnischen Grenze. Ein Luftbildfotograf bereitet seine Drohne vor. Er soll im Kundenauftrag Aufnahmen vom Hafenfest im nur wenige Kilometer entfernten Ueckermünde anfertigen. Am Einsatzort angekommen, lässt er sein unbemanntes System mehrmals aufsteigen und macht die vom Auftraggeber bestellten Bilder. Kurz darauf werden die Fotos veröffentlicht. Doch während alle direkt Beteiligten das Ganze schnell als erledigt abhaken, ist die Angelegenheit für die zuständigen Behörden alles andere als erledigt.
Das Problem: Für den scheinbar einfachen, schnell zu erledigenden Auftrag lag keine Aufstiegsgenehmigung vor. Doch diese wäre mit Blick auf das Fluggebiet und den UAS-Betrieb über Personen natürlich erforderlich gewesen. Das Verkehrsministerium Mecklenburg-Vorpommern verhängte daher ein Bußgeld von 1.500,– Euro. Der Fotograf akzeptierte die Strafe. Zum Vergleich: Eine Genehmigung hätte mit rund 150,– Euro zu Buche geschlagen. Dennoch hatte der Mann Glück, denn je nach Verstoß hätte das Bußgeld auch bis zu 50.000,– Euro betragen können.

Fehler können zu Freiheitsstrafen führen
Dieses Beispiel zeigt, dass auch unter kommerziellen Drohnenbetreibern das Bewusstsein für die Anforderungen an den UAS-Einsatz zuweilen fehlt. Oder gar bewusst ignoriert werden, um den Genehmigungsaufwand zu umgehen und gegenüber Wettbewerbern einen Preisvorteil zu haben. Doch ob ein Regelverstoß nun die Folge von Unwissen, Fahrlässigkeit oder Vorsatz ist, so bleibt es in jedem Fall ein Regelverstoß. Und kann gravierende Folgen haben. Beispielsweise eine Kollision mit einem Polizei- oder Rettungshubschrauber. Illegaler UAS-Betrieb kann daher nicht nur zu Risiken in der Luft und am Boden führen. Jedes Fehlverhalten erweist der Drone-Economy zudem einen Bärendienst.
Sicherheit ist im Luftverkehr die oberste Priorität. Regelverstöße werden daher auch mit empfindlichen Strafen geahndet. Mehr noch. Im Luftrecht werden bestimmte Vergehen nicht mehr als Ordnungswidrigkeit gewertet, sondern fallen in die deutlich schwerwiegendere Kategorie Straftat.

Wann OWI, wann Straftat?
Ein Ordnungswidrigkeit (OWI) ist grundsätzlich ein nicht ganz so schwerwiegender Verstoß wie eine Straftat. Bei einer OWI ermitteln Behörden wie die Polizei oder die Bußgeldstelle. Hier geht es vor allem darum, die Einhaltung von Regeln sicherzustellen, um den sicheren Betrieb zu gewährleisten – also die öffentliche Ordnung zu wahren beziehungsweise wiederherzustellen. Das System kennt jeder in Form von Parkknöllchen oder Blitzertickets aus dem Straßenverkehr.
Wer also gegen die in der europäischen Durchführungsverordnung 2019/947 beziehungsweise der deutschen Luftverkehrsordnung (LuftVO) niedergeschriebenen Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge verstößt, muss im Rahmen eines OWI-Verfahrens mit einem Bußgeld von bis zu 50.000,– Euro rechnen. Wie Beispiele zeigen (siehe Kasten), werden in der Praxis jedoch meist deutlich geringere Strafen verhängt.
TYPISCHE VERSTÖSSE
- Fliegen ohne gültige Registrierung oder eID
- Fehlender Kompetenznachweis („Drohnenführerschein“)
- Flug über Menschenansammlungen oder sensiblen Bereichen (zum Beispiel Krankenhäusern, Industrieanlagen oder bei Polizeieinsätzen)
- Verstöße gegen die Flughöhenbegrenzung
- Flug im kontrollierten Luftraum ohne Genehmigung
- Flug in Flugverbotszonen
- Gefährdung des Luftverkehrs (zum Beispiel durch Drohnen in der Nähe von Flughäfen)
Bis zu 10 Jahre Haft
Liegt der Verdacht einer Straftat vor, kümmert sich die Staatsanwaltschaft um den Vorfall. Anders als Ordnungswidrigkeiten, die eher leichtere Verstöße gegen die geltenden Vorschriften darstellen, geht es bei einer möglichen Straftat um Gesetzesverstöße. Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, wird zunächst davon ausgegangen, dass sich die beschuldigte Person vorsätzlich oder in grob fahrlässiger Weise gesetzwidrig verhalten hat. Der in diesem Kontext vielleicht bekannteste Straftatbestand ist der gefährliche Eingriff in den Luftverkehr gemäß § 315 Strafgesetzbuch (StGB). Also beispielsweise der Drohnenbetrieb in der Einflugschneise eines Flughafens oder in Flughöhen, in denen unbemannte Systeme ohne Genehmigung nichts zu suchen haben. Bei einer Verurteilung drohen hier bis zu 10 Jahren Haft.
Wer eine Drohne fliegt, nimmt am Luftverkehr teil. Und wer das Ganze kommerziell tut, sollte sich um definierte Abläufe und Verfahren bemühen, damit zum einen ein gleichbleibendes Qualitäts- und Sicherheitsniveau garantiert ist. Zudem helfen Checklisten und Dokumentationsprozesse im Ernstfall dabei, die Einhaltung aller Vorgaben nachweisen zu können. So sollte beispielsweise ein Pre-Flight-Check vor jedem Einsatz obligatorisch sein. Dabei sollte nicht nur die technische Betriebsbereitschaft der Drohne geprüft werden, sondern auch Fragen zum Piloten oder zur Pilotin und zu den rechtlichen Rahmenbedingungen sind vorab zu prüfen.
- Ist der Pilot oder die Pilotin der Drohne ausreichend qualifiziert, um das Fluggerät im Rahmen des geplanten Missionsprofils zu steuern – Stichwort „Drohnenführerschein“?
- Welche Auflagen gelten, um im gewünschten Flugsektor Flüge durchzuführen?
- Liegen alle notwendigen Genehmigungen und Freigaben schriftlich vor?
- Wurden mögliche Einschränkungen im Flugsektor durch möglicherweise temporäre Flugverbotszonen (ED-Rs) geprüft?
- Erlauben die äußeren Bedingungen (Wetter, außergewöhnliche Ereignisse) jederzeit einen sicheren Flug?
Darüber hinaus ist es – schon aus Eigeninteresse – ratsam, sich selbst und die Drohne vor jedem Flug auf uneingeschränkte Flugtüchtigkeit zu prüfen:
- Funktioniert die Drohne ordnungsgemäß?
- Sind alle Akkus geladen? Und: Ist das Missionsziel mit der zur Verfügung stehenden Flugzeit zu erreichen (inklusive adäquater Reserve)?
- Weist die Drohne sichtbare Schäden auf – zum Beispiel defekte Propellerblätter?
- Ist die Pilotin oder der Pilot geistig und körperlich in der Lage, die Drohne in jeder Situation sicher zu bedienen?
- Hat ein Briefing stattgefunden und gibt es klare Absprachen für Notfall-Szenarien?
Gerade Letzteres sollte protokolliert werden und ist im Falle eines Zwischenfalls ein hilfreiches Mittel, um – beispielsweise bei einem Totalverlust der Drohne – nachzuweisen, dass alles Erforderliche unternommen wurde, um die Sicherheit zu gewährleisten.

Der Betrieb von Drohnen ist nicht nur technisch, sondern auch regulatorisch komplex. Auch, wenn die Drone-Economy insgesamt eine sehr gute Sicherheitsbilanz vorweisen kann, gibt es immer wieder negative Beispiele, die mediale Aufmerksamkeit erhalten. Es sollte daher im Eigeninteresse aller Akteure sein, die Regeln zu befolgen. Betreiber, die sich nicht daran halten, riskieren nicht nur hohe Geld- oder sogar Freiheitsstrafen. Sie schaden auch dem guten Ruf der Branche insgesamt – und stellen zudem ein Risiko für den Flugverkehr und unbeteiligte Personen dar.
INFOS
Zahlreiche Informationen zum Betrieb von Drohnen inklusive der verschiedenen Kategorien und Drohnen-Klassen finden sich auf den Websites der Deutschen Flugsicherung sowie des Luftfahrt-Bundesamts:
https://www.dfs.de/homepage/de/drohnenflug/checkliste-fuer-drohnenpiloten
https://www.lba.de/DE/Drohnen/Drohnen_node.html
Generelle und ortsbezogene Informationen über Auflagen und Einschränkungen zum Betrieb unbemannter Systeme bietet die vom Bundesverkehrsministerium betriebene Digitale Plattform für Unbemannte Luftfahrt:
Aktuelle Infos zu Flugverbotszonen beziehungsweise Flugbeschränkungsgebieten veröffentlicht die Deutsche Flugsicherung in Form von sogenannten NOTAMs (Notice to Airmen bzw. Notice to Air Missions):
https://www.dfs.de/homepage/de/medien/ifr-vfr-informationen
Die Zuständigkeit für die Erteilung von Betriebsgenehmigungen richtet sich grundsätzlich nicht nach dem Einsatzort, sondern nach dem Wohnort oder Firmensitz des UAS-Betreibers beziehungsweise der UAS-Betreiberin. Im Falle von Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz sind die jeweiligen Landesluftfahrtbehörden zuständig. Die zehn anderen Bundesländer haben die Kompetenz an das LBA abgegeben.
Aufmacherfoto: KI-generiert