Verwaltungsakte

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 verlangt von UAS-Betreibenden unter anderem eine verpflichtende Registrierung, den Kompetenznachweis A1/A3 oder das Fernpiloten-Zeugnis A2. Was technisch nach kleineren Anlaufschwierigkeiten schnell funktionierte, hat nun ein finanzielles Nachspiel. Das Luftfahrt-Bundesamt stellt seit einigen Wochen Gebührenbescheide für Verwaltungsdienstleistungen zu, die vor Jahren in Anspruch genommen wurden. Zur Verwunderung vieler UAS-Pilotinnen und -Piloten.

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Wer online etwas kaufen oder eine Dienstleistung in Anspruch nehmen möchte, muss bei der Bestellung ausdrücklich bestätigen, dass ihm oder ihr die damit einhergehende Zahlungsverpflichtung bewusst ist. Doch anders als das Privatrecht sieht das öffentliche Recht keine sogenannte „Button-Lösung“ vor. Mehr noch. „Gebühren werden auf der Grundlage geltender Gesetze erhoben“, teilte die Pressestelle des Luftfahrt-Bundesamts (LBA) auf Drones-Anfrage mit. „Eine generelle Pflicht für Behörden, auf Rechtsfolgen, somit zum Beispiel auf Gebühren, hinzuweisen, besteht nicht.“

Im Klartext: Während im Privatrecht die Beteiligten grundsätzlich gleichgestellt sind, agiert der Staat im Verwaltungsrecht oft aus einer übergeordneten Position. Und kann somit für Bürgerinnen und Bürger bindende Regelungen erlassen und muss auch nicht dafür Sorge tragen, dass nachweislich jeder oder jede darüber im Detail informiert ist. Es reicht, wenn die Information grundsätzlich zugänglich ist. Beispielsweise in Form von Gesetzen und Allgemeinverfügungen – oder eben Gebührenordnungen. Eine individuelle Zustimmung ist daher schlichtweg nicht vorgesehen.

Verjährung

Ein fehlender Hinweis beziehungsweise das fehlende Erfordernis, aktiv einer Zahlungsverpflichtung zuzustimmen („Button-Lösung“), schützt daher nicht davor, aus Verwaltungsdienstleistungen – wie etwa der Registrierung als UAS-Betreiberin oder -Betreiber beim Luftfahrt-Bundesamt (LBA) – erwachsene Gebühren entrichten zu müssen. Und das auch Jahre nach deren Inanspruchnahme. Gemäß § 20 des Verwaltungskosteng…




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