Durchführungsverordnung

Save the Date: Der 31. Dezember ist Drones Termin des Monats

Am 05. Juni 2020 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union die „Durchführungsverordnung (EU) 2020/746 der Kommission vom 4. Juni 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 hinsichtlich der Verschiebung der Anwendungsfristen bestimmter Maßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie“ veröffentlicht. Was im sperrigen Behörden-Sprech zunächst eher schwerfällig daher kommt, ist im Grunde ganz einfach: Die sogenannte EU-Drohnenverordnung – korrekt: Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge – die Bestimmungen dieser EU-Drohnenverordnung also gelten nicht wie geplant ab dem 01. Juli 2020 sondern erst ab dem 31.12.2020. Ein Corona-bedingter Aufschub für die erforderliche Neufassung von Gesetzen, Verordnungen und Vorschriften, der so mancher nationalen Regierungsstelle sicher nicht ungelegen kam. Denn bis heute sind einige der künftigen Verfahren und Prozesse – beispielsweise die erforderlichen Gebührenordnungen oder die Regelungen zu den sogenannten geografischen UAS-Gebieten – nicht abschließend geklärt.

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Während die weiteren Daten zu Anpassungs- und Übergangsfristen um exakt sechs Monate verschoben wurden, macht ausgerechnet der Termin der allgemeinen Gültigkeit eine kleine, aber bedeutsame Ausnahme. Denn diese wurde nicht vom Ursprungstermin 01.07.2020 um ein halbes Jahr auf den 01.01.2021 verschoben – sondern bereits auf den 31.12.2020. Die Folge: Noch bevor das Vereinigte Königreich zum 01.01.2021 die Europäische Union verlässt, tritt die EU-Drohnenverordnung auch noch in Großbritannien in Kraft. Damit erspart man sich nach dem Brexit zumindest an diesem Punkt zusätzliche Verhandlungen und kann auf einen übereinstimmenden Regelungsrahmen aufbauen.

Für die deutsche Drone-Economy bedeutet das jedoch, dass die Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 bereits am Silvester-Tag zur Anwendung kommen müssen – und nicht „erst“ am Neujahrsmorgen.

Foto: stock.adobe.com / finecki




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