Pragmatische Lösung
Seit dem 01. Januar 2024 dürfen so genannte „Bestandsdrohnen“ ohne C-Klassifizierung mit einem Abfluggewicht von bis zu 25 Kilogramm nur noch in der Open Category, Unterkategorie A3 betrieben werden. Die Folge: Bei einem geforderten Mindestabstand von 150 Metern zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten werden viele Missionen undurchführbar. Doch eine Ausnahmeregelung des Luftfahrt-Bundesamts für UAS-Betrieb zu landwirtschaftlichen oder Tierschutzzwecken sorgt hier für Abhilfe.
Von Emil H. Burg
Sei es zum Bestandsmonitoring, zur Wachstumskontrolle oder auch zur Wildtierrettung: Drohnen kommen in Land- und Forstwirtschaft auf vielfältige Art zum Einsatz. In der Regel werden dabei UAS mit wenigen Kilogramm Abfluggewicht verwendet, die bis Ende vergangenen Jahres in der Offenen Kategorie, Unterkategorie A2 betrieben werden durften. Wurde ein ausreichender Mindestabstand zu Menschen eingehalten, stand dem Betrieb über Feldern und Wiesen im Grunde nichts entgegen.
Doch seit dem 1. Januar 2024 dürfen viele der bislang eingesetzten Fluggeräte nur noch in der Unterkategorie A3 betrieben werden, da sie nicht über die seit Jahresbeginn für einen Einsatz nach A2-Regeln obligatorische C-Klassifizierung verfügen.
KO-Kriterium
Da in A3 jedoch ein Mindestabstand von 150 Metern zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten einzuhalten ist, scheiden in einem dicht besiedelten Land wie Deutschland eine Vielzahl an Flächen von vornherein aus. Nicht nur für Landwirtinnen und Landwirte, sondern auch für Tierschützerinnen und Tierschützer ein Ärgernis. Denn auch die Rehkitzrettung per Drohne und Thermalkamera kann so nur noch auf einem Bruchteil der Flächen erfolgen, auf denen das in den vergangenen Jahren problemlos umgesetzt wurde.
Auf Anweisung aus dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr hat nun jedoch das Luftfahrt-Bundesamt per Allgemeinverfügung einen pragmatischen Weg eröffnet, auch in der Mahd-Saison 2024 Jungtiere vor schwersten …