Orientierungshilfe
Die europäischen Regeln für den UAS-Betrieb sind nun seit mittlerweile mehr als zwei Jahren in Anwendung. Dennoch hat sich rund um das Thema Zuständigkeiten und Antragsverfahren bislang keine wirkliche Routine eingestellt. Es herrscht noch viel Unsicherheit vor, wenn es um Kompetenzen und Antragsverfahren geht. Wer ist wofür zuständig und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit der Drohnenbetrieb legal möglich, beziehungsweise genehmigungsfähig ist? Ein kurzer Überblick.
Von Maximilian Beck
Was muss ich tun, was ist zu beachten, damit ein bestimmtes Betriebsszenario legal möglich wird? Eine Frage, die viele UAS-Nutzerinnen und -Nutzer in der Drone-Economy zuweilen umtreibt. Ganz egal, ob Startup oder etabliertes Unternehmen, selbst Schulungsanbieter stoßen diesbezüglich zuweilen an ihre Grenzen.
Das kann zum einen an der noch fehlender Routine sowie der einen oder anderen Wissenslücke liegen. Zum anderen führen komplexe Vorgaben und Prozesse sowie Doppelzuständigkeiten und uneinheitliche Verfahren und Vorstellungen der zuständigen Luftfahrtbehörden dazu, dass die Lage noch ein wenig komplizierter wird.
Betriebsrisiko reduzieren
Grundsätzlich müssen alle Fernpilotinnen und Fernpiloten sowie UAS-Betreiberinnen und -Betreiber über die nötigen Registrierungen und Qualifikationen verfügen. Natürlich auch dann, wenn der Drohneneinsatz in der offenen Kategorie erfolgen soll. Hierbei ist es – unabhängig vom Gewicht des eingesetzten UAS – zumindest empfehlenswert, auch dann ein Fernpilotenzeugnis A2 vorweisen zu können, wenn konkrete Missionsprofile dies nicht zwingend erfordern und der Kompetenznachweis A1/A3 grundsätzlich ausreichend ist. Denn ein hoher Wissensstand ist zum einen ratsam, um mögliche Ordnungswidrigkeiten und Verstöße zu vermeiden. Zum anderen wird das Betriebsr…