Übergangsphase

Luftfahrt-Bundesamt setzt die Registrierungspflicht aus

Mit Wirksamkeit zum 31.12.2020 treten die Bestimmungen der „Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge“ in Kraft (wir berichteten). Teil der sogenannten EU-Drohnenverordnung ist auch, dass sich Betreiber von Drohnen in einer Datenbank beim Luftfahrt-Bundesamt (LBA) registrieren und ihre anschließend zugeteilte individuelle elektronische Registrierungsnummer an geeigneter Stelle am Fluggerät anbringen müssen. Doch das LBA setzt die Registrierungspflicht aus, sodass Betreiber von unbemannten Luftfahrzeugen in der offenen und der speziellen Kategorie noch bis zum 30.04.2021 in Deutschland davon befreit sind.

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Übergangsphase bis zur vollen Wirksamkeit der EU-Verordnung

Da nach Angaben des LBA keine Übergangsfrist vorgesehen und die Registrierung erst mit Wirksamkeit der europäischen Durchführungsverordnung möglich ist, können sich Drohnenbetreiber erst ab dem 31.12.2020 tatsächlich auf der dafür vorgesehenen Plattform auf der Website des Luftfahrt-Bundesamts eintragen. Das LBA teilte zudem weiter mit, dass aus „technischen und administrativen Gründen“ eine sofortige Registrierung aller betroffenen Betreiber von unbemannten Luftfahrzeugen „nicht durchführbar“ sei. Um zu vermeiden, dass Drohnen ab dem 31.12.2020 aufgrund der noch nicht übermittelten elektronischen Registrierungsnummer am Boden bleiben müssten, hat das Luftfahrt-Bundesamt auf Grundlage der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1139 Artikel 71 Absatz 1 die folgende Allgemeinverfügung erlassen:

„Betreiber von unbemannten Luftfahrzeugen, die ihren Wohnsitz oder im Falle von juristischen Personen ihren Hauptgeschäftssitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, sind in der Zeit vom 31. Dezember 2020 bis zum 30. April 2021 von ihren Pflichten gemäß der Artikel 5, 6 und 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 befreit. Diese müssen die geforderte Registrierung während des genannten Zeitraums nicht abgeschlossen haben. Betreiber, die sich noch nicht registriert haben oder denen die individuelle Registrierungsnummer noch nicht zugewiesen wurde, müssen stattdessen ihren Namen und ihre vollständige Adresse auf dem unbemannten Luftfahrzeug anbringen. Name und Adresse sind in einer Form anzubringen, die eine leichte Identifizierung des Betreibers ermöglicht.”

Damit ist Betreibern und Piloten von Drohnen eine erste Befürchtung vorerst genommen, doch da bis heute auch noch nicht alle erforderlichen Anpassungsmaßnahmen an der nationalen Gesetzgebung abgeschlossen sind, um die Vorgaben der EU-Drohnenverordnung in Deutschland anwenden zu können, ist eine Übergangsphase unausweichlich, die voraussichtlich bis zum (Früh-)Sommer 2021 andauern dürfte. Was das für Drohnenbetreiber bedeutet, darüber berichten wir in der nächsten Ausgabe von Drones, die ab dem 04. Januar 2021 (Digital-Ausgabe) beziehungsweise 14. Januar 2021 (Print-Magazin) erhältlich ist.

Foto: Adobe Stock / Alterfalter




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