Geschäftsführer U-Rob GmbH

Joseph Metz Interview zum Kompetenznachweis

Die Uhr tickt. Ab dem 31.12.2020 gelten die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 (wir berichteten). Neben der Pflicht, sich als Drohnenpilot beim Luftfahrt-Bundesamt (LBA) zu registrieren, ist ab diesem Zeitpunkt für die meisten Einsatzgebiete auch ein neuer „Drohnenführerschein“ erforderlich. Aber welcher genau muss es eigentlich sein? Kompetenznachweis oder Fernpiloten-Zeugnis? Und wo kann ich einen solchen bekommen? Noch sind diesbezüglich nicht alle Fragen geklärt. Die U-Rob GmbH aus Bielefeld bietet Seminare und Schulungen für die Drone-Economy an und gehört seit geraumer Zeit zu den anerkannten Einrichtungen, die unter anderem die bisherigen Kenntnisnachweise nach §21d der Luftverkehrsordnung ausstellen durften. Wie bereitet man sich dort auf den Jahreswechsel und die neuen europäischen Regelungen vor? Und ab wann kann man dort und bei anderen anerkannten Stellen eigentlich den EU-Drohnenführerschein machen? Drones fragt nach.

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Nachgefragt bei Joseph Metz, Geschäftsführer der U-Rob GmbH

Drones: Oft wird vereinfachend vom EU-Drohnenführerschein gesprochen, dabei gibt es mit Kenntnisnachweis, Einweisungsbescheinigung, EU-Kompetenznachweis und EU-Fernpiloten-Zeugnis ja ganz verschiedene Varianten. Hand aufs Herz: Wer soll da eigentlich noch durchblicken, was er für welchen Einsatzzweck braucht?
Joseph Metz: Die Änderungen sind schwer zu überblicken, daher verstehen wir auch den Unmut von vielen Drohnenpiloten sehr gut. Insbesondere der Unterschied zwischen Bestandsdrohnen und den neuen zertifizierten Drohnen wird oft falsch verstanden. In der letzten Bund-Länder-Konferenz Ende November wurden aber noch ein paar Unklarheiten beseitigt – daher haben wir nun Anfang Dezember einen klaren Stand und eine Grundlage für den rechtlich korrekten Drohnenbetrieb in 2021. Der „kleine“ EU-Drohnenführerschein (A1/A3) wird Kompetenznachweis heißen, der „große“ Fernpiloten-Zeugnis (A2).

Um nach der neuen EU-Drohnenrichtlinie überhaupt „Führerscheine“ ausstellen zu dürfen, muss der Status als anerkannte Prüfstelle neu erworben werden. Wie sieht es diesbezüglich aus? Wurde U-ROB schon neu anerkannt?
Das Luftfahrt-Bundesamt wird wohl noch vor Weihnachten die ersten benannten Prüfungsstellen bekannt geben. Wir stehen diesbezüglich in engem Kontakt mit dem LBA und werden mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit eine der ersten dieser benannten Stellen sein.

Dennoch kann man sich bei Ihnen schon jetzt für Schulungen zum Fernpiloten-Zeugnis anmelden. Wissen Sie denn schon in allen Einzelheiten, wie dafür die Anforderungen aussehen werden?
Mittlerweile sind alle Details geklärt und es sind keine Änderungen mehr zu erwarten. Die Anforderungen an die praktische Eigenerklärung gemäß AMC2 UAS.OPEN.030(2)(b) sind ja von der EASA festgelegt worden, kurzfristig wird es dafür auch einen Leitfaden vom Luftfahrt-Bundesamt geben. Speziell zu der praktischen Eigenerklärung werden wir auch noch ein YouTube-Video erstellen, in dem wir die Schritte einzeln zeigen.

Ab wann wird man bei Ihnen denn ganz konkret die neue EU-Bescheinigung erwerben können. Oder können Sie das zum jetzigen Zeitpunkt noch gar nicht sagen?
Das Portal des Luftfahrt-Bundesamts zur Vorbereitung und Prüfung für den Kompetenznachweis (A1/A3) wird am 01.01.2021 online gehen. Nur wer einen Kompetenznachweis hat, kann anschließend auch ein Fernpiloten-Zeugnis erwerben. Wir bieten die ersten Schulungen beziehungsweise Prüfungen ab dem 08.01.2021 an und werden diese aufgrund der hohen Anmeldezahlen fast täglich mit unseren Trainern an 13 Standorten in Deutschland  durchführen. Alternativ bieten wir die Vorbereitung und Prüfung für das A2-Fernpiloten-Zeugnis auch komplett online an. Die Überwachung der Prüfung erfolgt dann per Webcam und Handy-Kamera.

Die Umsetzung der europäischen Vorgaben in nationales Recht beziehungsweise die Schaffung von Zuständigkeiten und Verfahren ist stockend. Wie sehr behindert Sie das in Ihrer Arbeit?
Die letzten Monate waren für uns sehr anstrengend, da auch die beteiligten Behörden noch nicht den passenden Rechtsrahmen für offizielle Stellungnahmen beziehungsweise verbindliche Aussagen hatten. Zum Glück sind aktuell fast alle Themen geklärt und alle Beteiligten sind auf einem sehr gutem Weg. Einziges spannendes Thema bleibt die praktische Genehmigungsstellung und deren Aufwand für die „Specific“- Kategorie. Dies wird sich aber wohl bis Frühsommer 2021 „eingependelt“ haben. Im Sommer 2021 sollte auch die Luftverkehrsordnung an die gültige EU-Verordnung angepasst sein, wodurch viele Unklarheiten entfallen sollten.




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