Beschlussempfehlung und Bericht aus dem Verkehrsausschuss

Gesetzentwurf auf der Tagesordnung

Geht es jetzt doch noch ganz schnell? Nachdem die vom Bundeskabinett gebilligte Neufassung der Luftverkehrsgesetzgebung – insbesondere die Luftverkehrsordnung – nicht nur auf Kritik aus Industrie und Verbänden sondern auch auf die Ablehnung des Bundesrats stieß, schien eine Verabschiedung der Regierungsvorlage mit dem Titel „Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge“ in weite Ferne gerückt zu sein. Doch nun liegt seit gestern eine Beschlussempfehlung des Bundestagsverkehrsausschusses vor. Und bereits heute Abend steht der Gesetzentwurf auf der Tagesordnung der Plenarsitzung im Reichstag.

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Wenn alles nach Plan verläuft, dann wird heute um 23:45 Uhr Punkt 27 der Tagesordnung der 227. Sitzung des Deutschen Bundestags in der laufenden Legislaturperiode aufgerufen: „Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge“. Vermutlich werden die Reihen des Sitzungssaals dann bereits gelichtet und insbesondere die Fachpolitiker zugegen sein, die bereits im Verkehrsausschuss über die zur Abstimmung stehende Beschlussempfehlung beraten haben. Eine Beschlussempfehlung, die mit den Stimmen der die Regierung tragenden Fraktionen von CDU/CSU und SPD verabschiedet wurde und daher auch eine Mehrheit im Plenum finden dürfte.

Gesetzentwurf entscheidend verändert

In die Beschlussfassung sind einige Änderungen eingeflossen, die erkennbar die Erkenntnisse der öffentlichen Expertenanhörung vom 19. April 2021 widerspiegeln. (Wir berichteten) So heißt es darin unter anderem: „Die Benutzung des Luftraums durch unbemannte Fluggeräte ist frei“, solange dies nicht durch das Luftverkehrsgesetz, die europäischen Rahmenbedingungen oder andere rechtliche Bestimmungen eingeschränkt würde. Im Klartext: Wo bislang eher eine generelle Verbotshaltung die Gesetzesvorlage dominierte, könnten Betreiber von unbemannten Fluggeräten mit wesentlich mehr Freiraum rechnen. Wo sonst mühsam Ausnahmen von grundsätzlichen Verboten zu beantragen wären, würden die neuen Regelungen deutlich größere allgemeine Freiheit vorsehen.

Beispielsweise was den Überflug von Natur- und Vogelschutzgebieten, Wohngrundstücken, Bundeswasserstraßen oder auch Anlagen der Energieerzeugung betrifft. Sah der Regierungsentwurf hier eine generelles Überflugverbot für Drohnen vor, plädiert der Verkehrsausschuss in seiner Beschlussempfehlung dafür, unbemannten Fluggeräten in eine Höhe von mehr als 100 Metern das Passieren dieser und anderer Areale generell zu gestatten. 

Bundestag regelt Kompetenzfrage

Auch in der Zuständigkeitsfrage für die Genehmigung des Drohnenbetriebs in der „Specific Category“ gemäß EU-Drohnenverordnung zeichnet sich eine zumindest eindeutigere Kompetenzregelung ab. So sieht der Änderungsantrag vor, dass diese grundsätzlich – und unabhängig vom Gewicht der einzusetzenden Drohne – bei der Landesluftfahrtbehörde liegt, an der der Pilot seinen Wohnsitz beziehungsweise ein Unternehmen seinen Sitz hat. Den Ländern soll jedoch die Möglichkeit gegeben werden, entsprechende Verfahren an das Luftfahrt-Bundesamt weiterzugeben, sollte etwa der individuelle Aufbau von Fachpersonal und spezifischem Knowhow nicht möglich sein.

Sollte der Bundestag heute Nacht erwartungsgemäß zustimmen, so läge der Ball wieder im Spielfeld des Bundesrats. Die Ländervertretung könnte dann in seiner Sitzung am 28. Mai 2021 abschließend über das Gesetzesvorhaben beraten. Und die Anpassung der deutschen Luftverkehrsgesetzgebung an die Vorgaben der EU-Drohnenverordnung doch noch vor der parlamentarischen Sommerpause in Berlin und dem nahenden Bundestagswahlkampf verabschiedet werden.  

Foto: Deutscher Bundestag / Simone M. Neumann




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