Wildtierrettung mit Drohnenhilfe wird dauerhaft erleichtert

Dauerlösung

Beim Stichwort geografische Gebiete haben viele UAS-Betreiberinnen und -Betreiber eher negative Assoziationen. Schließlich sind damit in der Regel Beschränkungen und Betriebsverbote verbunden. Dass es auch anders geht, zeigt eine aktuelle Allgemeinverfügung aus dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV). Damit wird das Konstrukt eines geografischen Gebietes zum Zwecke des Tierschutzes und der Wildtierrettung eingerichtet. Und eine bisherige Ausnahme zur Regel.

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Seit dem 01. Januar 2024 dürfen viele der für die Wildtierrettung genutzten Drohnen nur noch in der Unterkategorie A3 der offenen Betriebskategorie zum Einsatz kommen, da sie nicht über die seit Jahresbeginn für einen Einsatz nach A2-Regeln obligatorische C-Klassifizierung verfügen. Das Problem: Der in A3 einzuhaltende Mindestabstand von 150 Metern zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten ist in einem dicht besiedelten Land wie Deutschland ein KO-Kreíterium für eine Vielzahl an landwirtschaftlich genutzten Flächen. Um an dieser Stelle den UAS-Betrieb weiter zu ermöglichen, wurde im März 2024 per Allgemeinverfügung der zulässige seitliche Mindestabstand zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten beim Betrieb von Drohnen in der offenen Kategorie A3 auf 10 Meter verringert, solange die Flughöhe mindestens dem seitlichen Abstand entspricht. Voraussetzung dafür, dass diese sogenannte 1:1-Regel Anwendung finden darf: Der Drohnenflug findet zu landwirtschaftlichen Zwecken oder im Dienste des Tierschutzes statt.

Beeindruckende Bilanz

Die zunächst bis zum 19. November 2024 befristete Maßnahme erwies sich als voller Erfolg. Bis zu 20.000 Rehkitze sollen alleine vor der Frühjahrsmahd 2024 auf diese Weise entdeckt und in Sicherheit gebracht worden sein, ehe Wiesen mit schwerem Gerät gemäht wurden. Diese beeindruckende Zahl nennt zumindest das Bundesministerium für Digitales und Verkehr unter Verweis auf „Berechnungen von Rehkitzrettern“. Doch ganz unabhängig von der konkreten Anzahl von Wildtieren, die vor schwersten Verletzungen und in der Regel dem sicheren Tod bewahrt wurden, bleibt festzustellen, dass die bestehende Ausnahmeregelung nicht zu erhöhten, von entsprechend eingesetzten Drohnen ausgehenden Risiken geführt hat. Daher wurde die Ausnahme nun zur Regel erklärt.


Durch die nun unbefristet verlängerte Sonderregelung wird der Einsatz von Drohnen in der Landwirtschaft und zu Zwecken des Tierschutzes signifikant erleichtert

Nach BMDV-Angaben macht Deutschland dabei als erstes Land in der EU dauerhaft von einer nationalen Ausnahmeregelung Gebrauch. Mit der ab dem 20. November 2024 gültigen, nun unbefristeten Allgemeinverfügung wird ein geografisches Gebiet zum Zwecke des Tierschutzes und der Wildtierrettung eingerichtet. In diesen Gebieten gilt weiterhin ein Mindestabstand zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten gemäß der 1:1-Regel. Das bedeutet, dass der der seitliche Abstand auf bis zu 10 Meter reduziert werden kann, wenn entsprechend tief geflogen wird und der Drohnenbetrieb zu landwirtschaftlichen Zwecken oder im Dienste des Tierschutzes erfolgt.

„Unsere temporär geltende Ausnahmeregelung war ein voller Erfolg: Tausende Rehkitze konnten in der Frühjahrsmahd mit Hilfe von Drohnen gerettet werden. Im Herbst erhoffen wir uns nun ähnliche Effekte für die Wildtiere, die gerade in der Brunftzeit durch Wildunfälle verletzt werden und nur per Drohne gefunden werden können“, wird Bundesverkehrsminister Dr. Volker Wissing (FDP) auf der BMDV-Website zitiert. „Wir entlasten unsere Land- und Forstwirte sowie Jäger indem wir nationale Spielräume im Europarecht nutzen und den Drohneneinsatz zum Zwecke des Wildtierschutzes jetzt dauerhaft ermöglichen.“


Fotos: Ana Gram, Countrypixel – alle stock.adobe.com




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