Regeländerungen
Mit Beginn des Jahres 2024 und dem Wegfall einschlägiger Übergangsbestimmungen sind bestimmte Regelungen der europäischen Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 vollständig in Kraft getreten. Und auch wenn im Grunde ausreichend Zeit war, sich damit zu beschäftigen, gibt es innerhalb der Drone-Economy diesbezüglich derzeit noch Unklarheiten. Was bedeuten Fernidentifizierung (Remote ID) und Geo-Sensibilisierung denn nun aber konkret für den UAS-Betrieb?
Von Maximilian Beck
Die gute Nachricht vorneweg: Auch wenn nicht alle Drohnen im eigenen Hangar den Produktanforderungen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 genügen, sind diese auch seit dem 01. Januar 2024 noch kein Fall für den Elektroschrott. Denn so genannte Bestandsdrohnen (oder auch Altgeräte), die vor dem Inkrafttreten der europäischen Vorgaben in Verkehr gebracht beziehungsweise erworben wurden, können unter bestimmten Voraussetzungen weiter genutzt werden.
Hierzu zählen neben zahlreichen weiteren UAS nicht nur alle Modelle der Phantom-Reihe von DJI, sondern auch sämtliche Mavics des chinesischen Marktführers bis zur dritten Generation. Inklusive der Mavic Enterprise.
„Nummernschild“
Doch egal ob Neuerwerb oder Bestandsdrohne: Das Thema Fernidentifizierung beziehungsweise Remote ID geht alle UAS-Betreibenden etwas an. Zumindest dann, wenn man größtmögliche Freiheit in puncto Betriebskategorie genießen möchte. Unter Remote ID versteht man ein System, das die lokale Übertragung von Informationen über ein im Betrieb befindliches UAS gewährleistet, also die wichtigsten Daten aussendet, sodass sie am Boden durch Dritte empfangen werden können. Neben der UAS-Betreibernummer können die Position von Drohne und Fernpilot beziehungsweise Fernpilotin, Flugbahn, Höhe, Geschwindigkeit und weitere Parameter durch Apps wie etwa SecuriDrone oder Drone Scanner ermittelt werden. Zudem dürfen die Daten nicht nachträglich durch UAS-Nutzerinnen und -Nut…