„Spezielle“ Kategorie: SERA-Ausnahmen per Allgemeinverfügung des BMDV

Klarheit schaffen

Klare und verlässliche Rahmenbedingungen sind für alle Branchen gleichsam wichtig. Genauso wie praxistaugliche Regelungen, wenn die Belange von Unternehmen mit den berechtigten Sicherheitsinteressen der Bevölkerung in Einklang zu bringen sind. Mit einer aktuellen Allgemeinverfügung zu Ausnahmen von den Standardised European Rules of the Air (SERA) für den UAS-Betrieb in der „speziellen“ Kategorie zeigt das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV), wie eine solche pragmatische Lösung aussehen kann.

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Rechtssicherheit und Rechtsklarheit genießen in Deutschland Verfassungsrang. Damit einher geht die Forderung nach der sogenannten Normenklarheit. Vorschriften müssen also so formuliert sein, dass die von diesen Betroffenen wissen, was von ihnen erwartet wird. Ist das nicht der Fall oder widersprechen sich einzelne Bestimmungen sogar, ist guter Rat zuweilen teuer.

Zwar gibt es auch unter Gesetzen gewisse Hierarchien, doch für Laien können diese zum Teil schwer nachvollziehbar sein. Denn auch wenn beispielsweise europäisches Recht Vorrang vor entgegenstehendem nationalen Recht hat, verschwindet dies nicht automatisch. Die darin getroffenen Regelungen finden nur solange keine Anwendung, wie die vorrangigen EU-Normen in Kraft sind. Sind dann aber auch noch europäische Vorgaben untereinander widersprüchlich, ist die Verwirrung endgültig perfekt. Für Betriebe, die ihre unternehmerischen Entscheidungen danach ausrichten müssen, eine echte Belastung.

Verwirrung komplett

Der UAS-Betrieb in der speziellen Kategorie muss grundsätzlich den in der Durchführungsverordnung (EU) 923/2012 festgeschriebenen Anforderungen genügen. Doch die „Standardised European Rules of the Air“ wurden an der bemannten Luftfahrt ausgerichtet. Daher lassen sich die SERA-Vorgaben auch nicht ohne Weiteres auf den UAS-Betrieb übertragen. Beispielsweise immer dann, wenn es um die S…




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