Erste „Drohnenführerscheine“ verlieren ihre Gültigkeit

Zeugnisse für Fernpiloten gelten für fünf Jahre – Droniq bietet A2-Refresher-Kurs an

2019 trat die EU-Durchführungsverordnung 2019/947 in Kraft, die die Grundlagen für den UAS-Betrieb in Europa festlegt. Unter anderem regelt die DVO, welche Qualifikationen Pilotinnen und Piloten je nach UAS-Betriebsszenario vorweisen müssen. Ab Ende 2020 wurden dann die ersten Kompetenznachweise und Fernpilotenzeugnisse ausgestellt. Gültigkeit: jeweils fünf Jahre. Somit laufen in diesen Tagen die ersten „Drohnenführerscheine“ ab. Eine rechtzeitige Erneuerung erspart Aufwand und Kosten.

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    Wer eine Fernreise unternehmen möchte, sollte frühzeitig einen Blick in den Reisepass werfen. Denn ohne gültiges Ausweisdokument ist eine Einreise in vielen Ländern nicht möglich. Eine gegebenenfalls erforderliche Verlängerung sollte daher mit ausreichendem Vorlauf beantragt werden. Und auch für viele andere offizielle Dokumente gilt, dass deren Gültigkeit zeitlich begrenzt ist. Für UAS-Pilotinnen und -Pilote lohnt es sich daher, die oft bereits vor einigen Jahren erworbenen Kompetenz- und Fähigkeitsnachweise zum Betrieb von unbemannten Flugsystemen unter die Lupe zu nehmen. Denn diese sind gemäß Abschnitt UAS.OPEN.070 (Gültigkeitsdauer der Online-Theoriekenntnisse und der Zeugnisse für Fernpiloten) der europäischen „Drohnenverordnung“ jeweils nur für fünf Jahre gültig. Und eine Verlängerung ist nur bis zum Ablauf dieser 5 Jahre möglich. Wer den Termin verpasst, muss gewissermaßen wieder bei Null anfangen. Was mit Blick auf den Kompetenznachweis A1/A3 zu verschmerzen sein sollte, kann bei den Fernpilotenzeugnissen A2 und STS jedoch schnell zu einigem Aufwand, vermeidbaren Mehrkosten und im Zweifel auch Verdienstausfall führen, sollten beauftragte Flüge aufgrund der dann fehlenden Genehmigung nicht zum geplanten Termin durchgeführt werden können.

    Die Verlängerung des Kompetenznachweises A1/A3 ist über das individuelle Nutzerkonto beim Luftfahrt-Bundesamt oder anderer zuständiger Behörden möglich und erfordert allenfalls die Bestätigung der nachzuweisenden Basiskenntnisse. Die Kosten belaufen sich beim LBA auf 15,– Euro. Zum Vergleich: Wer dort einen neuen Kompetenznachweis beantragen muss, zahlt dafür laut LBA-Gebührenordnung 25,– Euro. Wer in Besitz eines „höherwertigen“ Fernpilotenzeugnisses (A2 oder STS) ist, muss den „kleinen Drohnenführerschein“ (A1/A3) nicht individuell verlängern. Dieser gilt dann – unabhängig vom Tag der Ausstellung – bis zum Ablaufdatum des Fernpilotenzeugnisses.

    Läuft das eigene Fernpilotenzeugnis A2 ab, gibt es zwei Optionen, es zu verlängern. Zum einen wäre es denkbar, ein Fernpilotenzeugnis STS zu erwerben. Denn hier gilt dasselbe Prinzip wie zwischen A1/A3 und A2. Alle Qualifikationen bleiben so lange aktiv, bis das höherwertige Zertifikat seine Gültigkeit verliert. Zum anderen können innerhalb des Gültigkeitszeitraums des A2-Scheins spezielle Auffrischungsschulungen absolviert werden.

    Nach eigenen Angaben ist Droniq das erste Unternehmen, das die als „A2-Refresher“ bezeichnete Online-Schulung anbietet. Die von den Teilnehmenden individuell durchführbare Schulung umfasst mehrere Kapitel, die die für die „Drohnenführerscheine“ A1/A3 sowie A2 geforderten Inhalte abdecken. Eine klassische Prüfung ist dabei nicht zu bestehen, allerdings endet jedes Kapitel mit drei Überprüfungsfragen zu den behandelten Themen. Die Kosten belaufen sich dabei auf 69,– Euro, bis Ende Januar 2026 bietet die Droniq Academy das Ganze jedoch zum Einführungspreis von 39,– Euro an. Ein rechtzeitiger Blick auf das Ablaufdatum der eigenen Fernpilotenlizenz kann also nicht nur unliebsame Überraschungen verhindern, man kann durch die Auffrischung im Vergleich zum Neuerwerb der Fernpilotenlizenz A2 auch noch bares Geld sparen.


    Abbildung: Droniq






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