Erweiterte Drohnen­abwehrrechte für die Bundeswehr – richtiger Schritt, aber eklatante Schutzlücke bei kritischer Infrastruktur bleibt bestehen

Der Deutsche Bundestag hat mit der jüngst beschlossenen Änderung des Luftsicherheitsgesetzes der Bundeswehr erweiterte Befugnisse zur Abwehr unbemannter Luftfahrzeuge eingeräumt. Künftig dürfen die Streitkräfte im Rahmen der Amtshilfe auch mit militärischen Mitteln gegen Drohnen vorgehen, um Spionage, Sabotage und Angriffe auf Menschen oder kritische Objekte zu verhindern.

Der Branchenverband Zivile Drohnen (BVZD) begrüßt ausdrücklich, dass der Gesetzgeber den realen sicherheitspolitischen Bedrohungen durch Drohnen nun Rechnung trägt und die bislang bestehende rechtliche Unsicherheit für den Einsatz der Bundeswehr beseitigt.

Zugleich macht der BVZD jedoch mit Nachdruck darauf aufmerksam, dass das neue Gesetz eine zentrale Schutzlücke unangetastet lässt: Die private Sicherheitswirtschaft – und damit der unmittelbare Schutz kritischer Infrastrukturen – bleibt weiterhin rechtlich nahezu handlungsunfähig.

Kritische Infrastruktur ohne effektive Eigenabwehr

Chemieparks, Raffinerien, Energieanlagen, Industriekomplexe, Logistikzentren und große Produktionsstätten werden in Deutschland überwiegend nicht durch Bundeswehr oder Polizei, sondern durch private Sicherheitsunternehmen geschützt. Gerade diese Akteure verfügen jedoch bislang über keinerlei eigenständige, rechtssichere Befugnisse, um Drohnen aktiv abzuwehren – selbst dann nicht, wenn eine konkrete Gefahrenlage vorliegt.

Der BVZD hat bereits in der Vergangenheit wiederholt darauf hingewiesen, dass die derzeitige Rechtslage faktisch dazu führt, dass private Betreiber kritischer Infrastrukturen:

  • erkannte Drohnenbedrohungen lediglich beobachten,
  • auf ein behördliches Eingreifen warten müssen,
  • und im Ernstfall schutzlos Zeit verlieren, obwohl technische Abwehrmittel verfügbar wären.

Ungleichgewicht im Sicherheitsrecht

Mit der aktuellen Gesetzesänderung entsteht ein rechtliches Ungleichgewicht:

  • Die Bundeswehr erhält klar definierte Eingriffs- und Abwehrbefugnisse,
  • die private Sicherheitswirtschaft bleibt auf das bloße Melden und Dulden beschränkt.

Dies ist aus Sicht des BVZD sicherheitsrechtlich widersprüchlich und praktisch nicht mehr vertretbar, zumal Drohnenbedrohungen typischerweise unterhalb der Schwelle eines militärischen Einsatzes, aber oberhalb klassischer polizeilicher Reaktionszeiten auftreten.

BVZD fordert gesetzliche Gleichstellung bei der Drohnenabwehr

Der BVZD erinnert in diesem Zusammenhang ausdrücklich an seine bereits vorgelegten konkreten Gesetzesvorschläge, unter anderem:

  • die Schaffung einer spezialgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für private Sicherheitsdienste zur Drohnenabwehr,
  • die zulässige Nutzung definierter technischer Abwehrmittel (z. B. Detektion, Störung, kontrollierte Neutralisierung),
  • klare Haftungs-, Genehmigungs- und Qualifikationsregelungen,
  • sowie eine Einbindung in ein abgestuftes nationales Drohnenabwehrkonzept.

Diese Vorschläge liegen der Politik seit geraumer Zeit vor und wurden vom BVZD fachlich wie rechtlich ausgearbeitet.

Offene Frage an den Gesetzgeber

Der Vorsitzende des BVZD, Prof. Dr. Martin Maslaton, erklärt: „Dass der Gesetzgeber nun der Bundeswehr klare Drohnenabwehrbefugnisse einräumt, ist folgerichtig. Nicht folgerichtig ist jedoch, dass diejenigen, die täglich kritische Infrastrukturen schützen, weiterhin ohne wirksame rechtliche Instrumente bleiben.“

Der BVZD stellt daher abschließend die zentrale Frage:

Wann wird die private Sicherheitswirtschaft endlich in die Lage versetzt, kritische Infrastrukturen eigenständig, effektiv und rechtssicher gegen Drohnenbedrohungen zu schützen?

Der Verband fordert Bundesregierung und Bundestag auf, die begonnene Reform des Luftsicherheitsrechts konsequent fortzuführen und die private Sicherheitswirtschaft endlich als integralen Bestandteil der nationalen Drohnenabwehr anzuerkennen.

Konkreter Gesetzgebungsvorschlag des BVZD zur Erweiterung der Polizeigesetze der Länder, vom 02.12.2025

Abs. 1
„Unbemannte Fluggeräte dürfen durch hierzu vorgesehene legale technische Mittel im Betrieb gestört oder zum Absturz gebracht werden, wenn die Abwehr einer von ihnen ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung mit milderen Mitteln nicht rechtzeitig möglich erscheint.“

Abs. 2
„Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit kann durch den Verdacht der Spionage begründet sein. Spionage ist zu vermuten, wenn sich das Fluggerät einer Anlage kritischer Infrastruktur [im Sinne des § 2 Nr. 3 Dachgesetz zur Stärkung der physischen Resilienz kritischer Anlagen] nähert und die Fernidentifizierung im Sinne des Art. 2 Nr. 13 Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 gescheitert ist.“

Abs. 3
„Zum Schutz einer in § 21h Abs. 3 Nr. 1, 2, 3 oder 10 Luftverkehrs-Ordnung bezeichnetenEinrichtung kann die Maßnahme durch den Betreiber der Einrichtung durchgeführt oder beauftragt werden, wenn sich das unbemannte Fluggerät innerhalb des gesetzlich definierten Luftraums befindet und ausgeschlossen ist, dass hierdurch Personen oder Sachen im Eigentum Dritter gefährdet werden.“

Rechtliche und politische Begründung

Der Gesetzesvorschlag schafft:

  • eine unmittelbare Ermächtigung der Sicherheitsbehörden, ergänzt durch eine mittelbare Befugnis für private Betreiber und Sicherheitsdienste.
  • einen engen Rechtsrahmen, der das staatliche Gewaltmonopol schützt.
  • Rechtssicherheit für Industrie, Energieversorger, Chemieparks, Logistikdrehscheiben und andere hochrelevante Infrastruktur.
  • eine rechtlich klar umgrenzte Einbeziehung privater Sicherheitsunternehmen.

Damit wird die seit Jahren bestehende Regelungslücke geschlossen und ein rechtsverträglicher Ausgleich zwischen Gefahrenabwehr, Luftverkehrsrecht und Datenschutz gewährleistet.


Branchenverband Zivile Drohnen (BVZD)

Das zentrale Ziel des Verbandes sind die wirtschaftliche Förderung der jungen Industrie, die Erhöhung der Flugsicherheit in Abgleich mit anderen Verkehrsteilnehmern und die positive Ausgestaltung politischer Rahmenbedingungen. Mitglieder des BVZD bieten in der gesamten Breite zivile Drohnen und Drohnendienstleistungen unterschiedlichster Art an. Wir sehen in der Nutzung ziviler Drohnen ein enormes wirtschaftliches, technisches und gesellschaftliches Potential. Sie haben die Kraft, Wirtschaft- und Arbeitsprozesse deutlich zu verändern und effizienter zu gestalten – nicht nur in der Logistik. Wir glauben an die Drohen-Zukunft mit neuen Formen der Mobilität und öffnen uns deshalb ausdrücklich auch Formen autonomer Mobilität.

Prof. Dr. Martin Maslaton

Prof. Dr. Martin Maslaton, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und geschäftsführender Gesellschafter der MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Seit 1994 fliegt er als Pilot Geschäftsreiseflugzeuge nach Instrumentenflugregeln, auch daraus resultiert sein umfassender Sachverstand zur Beratung in der Luftfahrtbranche.

Aus Sicht des Cockpits ist er aktiv in allen Bereichen des Luftverkehrsrecht (LuftVG, LuftVO, JAR-FCL/EASA, LuftSiG, Vertragsrecht, „ZÜP“) tätig: MEP, IR, EASA, HPA; Cheyenne Rating sowie vom LBA anerkannter Sprachprüfer Level 4, LBA: D-LT-0105; selbst Level 6. Als Hochschullehrer unterrichtet er das Recht der Erneuerbaren Energien und das Umweltrecht an der TU Chemnitz; mit der Realität einer neuen Energiewirtschaft beschäftigt er sich bereits seit 1987 intensiv. Martin Maslaton ist – neben weiteren Engagements – Mitglied des Vorstandes des BVZD und Inhaber des EU-Fernpilotenzeugnisses. Professor Maslaton ist darüber hinaus Redakteur im Luftfahrtfachmagazin „Pilot und Flugzeug“.


Im Drones PR-Portal erscheinen Nachrichten und Meldungen von Unternehmen aus der Drone-Economy. Für die Inhalte der Pressemitteilungen sind die jeweiligen Unternehmen verantwortlich.




Angebote