BVZD fordert Erweiterung des Polizeigesetzes

Deutschland braucht endlich eine Ermächtigungsgrundlage, damit Industriebetriebe sich selbst – durch die private Sicherheitswirtschaft – wirksam gegen feindliche Drohnen schützen können.

BVZD Gesetzgebungsvorschlag zur Erweiterung der Polizeigesetze der Länder Anlässlich der 224. Sitzung der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 03. bis 05.12.25 in Bremen

Der Branchenverband Zivile Drohnen (BVZD) fordert die Innenminister der Länder und den Bundesgesetzgeber dringend auf, eine klare, belastbare und bundesweit harmonisierte Ermächtigungsgrundlage zu schaffen, die es Industriebetrieben und der privaten Sicherheitswirtschaft ermöglicht, legale Drohnenabwehrmaßnahmen gegen unbefugte, gefährliche oder sicherheitsrelevante Drohnenangriffe vorzunehmen.

Während staatliche Stellen ihre Befugnisse zur Abwehr unbemannter Fluggeräte ausweiten, besteht für die private Sicherheitswirtschaft bislang keinerlei rechtssichere Handlungsgrundlage – obwohl gerade Industrieareale, Energieanlagen, Forschungsstätten und kritische Infrastruktur täglich Ziel technischer Ausspähung, Sabotagevorbereitung oder sonstiger sicherheitsrelevanter Überflüge werden.

Prof. Dr. Martin Maslaton, Volljurist und Vorsitzender des BVZD betont: „Industrie und Sicherheitswirtschaft tragen heute faktisch die Hauptlast beim Schutz kritischer und hochsensibler Anlagen. Ohne eine ausdrückliche Befugnisnorm bleiben sie aber rechtlich blockiert – mit erheblichen Risiken für Versorgungssicherheit, wirtschaftliche Resilienz und den Innovationsstandort Deutschland.“

Gesetzgebungsvorschlag des BVZD, zur Erweiterung der Polizeigesetze der Länder

„Mittelbare Ermächtigung Privater in den Polizeigesetzen der Länder zur Abwehr unbemannter Fluggeräte“

Abs. 1
„Unbemannte Fluggeräte dürfen durch hierfür vorgesehene technische Mittel im Betrieb gestört oder zum Absturz gebracht werden, wenn die Abwehr einer von ihnen ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung mit milderen Mitteln nicht rechtzeitig möglich erscheint.“

Abs. 2
„Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit kann auch dann vermutet werden, wenn sich das Fluggerät einer kritischen Anlage im Sinne des § 2 Nr. 3 des Datenschutzgesetzes zur Stärkung der physischen Resilienz kritischer Anlagen nähert und die Fernidentifizierung im Sinne des Art. 2 Nr. 13 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 nicht erfolgt.“

Abs. 3
„Die Maßnahme kann durch den Betreiber der Einrichtung durchgeführt oder durch diesen an geeignete Dritte übertragen werden, sofern das unbemannte Fluggerät sich innerhalb des gesetzlich definierten Luftraums befindet und gewährleistet ist, dass durch die Abwehr weder Personen noch fremde Sachgüter gefährdet werden“.

Rechtliche und politische Begründung

Der Gesetzesvorschlag schafft:
– eine präzise Rechtsgrundlage für technische Drohnenabwehr auf Industriearealen
– eine unmittelbare Ermächtigung des Betreibers, ergänzt durch eine mittelbare Befugnis für private Sicherheitsdienste
– einen klaren Legitimitätsrahmen, demokratisch kontrolliert durch nachgelagerte behördliche Supervision
– Rechtssicherheit für Industrie, Energieversorger, Chemieparks, Logistikdrehscheiben, Forschungseinrichtungen und private Sicherheitsunternehmen

Damit wird eine seit Jahren bestehende Regelungslücke geschlossen und ein rechtsverträglicher Ausgleich zwischen Gefahrenabwehr, Luftverkehrsrecht und Datenschutz gewährleistet.

Maslaton: „Industrie und Sicherheitswirtschaft brauchen Handlungsfähigkeit – und zwar sofort“

„Die Bedrohungslage durch Drohnen wächst exponentiell“, so Maslaton weiter. „Wer kritische Produktion, Forschung, Energieerzeugung oder sensible Lieferketten schützen will, muss der privaten Sicherheitswirtschaft endlich die Instrumente geben, die sie benötigt. Ohne klare Befugnisse bleibt Deutschland ein sicherheitspolitisches Risiko – und das können wir uns wirtschaftlich nicht leisten.“

Gesetzesentwurf abrufbar

Der BVZD stellt interessierten Stellen den Gesetzgebungsvorschlag sowie eine juristische Vertiefungsanalyse auf Anfrage gern zur Verfügung.

Anfragen richten Sie bitte an: recht@bvzd.org


Branchenverband Zivile Drohnen (BVZD)

Das zentrale Ziel des Verbandes sind die wirtschaftliche Förderung der jungen Industrie, die Erhöhung der Flugsicherheit in Abgleich mit anderen Verkehrsteilnehmern und die positive Ausgestaltung politischer Rahmenbedingungen. Mitglieder des BVZD bieten in der gesamten Breite zivile Drohnen und Drohnendienstleistungen unterschiedlichster Art an. Wir sehen in der Nutzung ziviler Drohnen ein enormes wirtschaftliches, technisches und gesellschaftliches Potential. Sie haben die Kraft, Wirtschaft- und Arbeitsprozesse deutlich zu verändern und effizienter zu gestalten – nicht nur in der Logistik. Wir glauben an die Drohen-Zukunft mit neuen Formen der Mobilität und öffnen uns deshalb ausdrücklich auch Formen autonomer Mobilität.

Prof. Dr. Martin Maslaton

Prof. Dr. Martin Maslaton, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und geschäftsführender Gesellschafter der MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Seit 1994 fliegt er als Pilot Geschäftsreiseflugzeuge nach Instrumentenflugregeln, auch daraus resultiert sein umfassender Sachverstand zur Beratung in der Luftfahrtbranche.

Aus Sicht des Cockpits ist er aktiv in allen Bereichen des Luftverkehrsrecht (LuftVG, LuftVO, JAR-FCL/EASA, LuftSiG, Vertragsrecht, „ZÜP“) tätig: MEP, IR, EASA, HPA; Cheyenne Rating sowie vom LBA anerkannter Sprachprüfer Level 4, LBA: D-LT-0105; selbst Level 6. Als Hochschullehrer unterrichtet er das Recht der Erneuerbaren Energien und das Umweltrecht an der TU Chemnitz; mit der Realität einer neuen Energiewirtschaft beschäftigt er sich bereits seit 1987 intensiv. Martin Maslaton ist – neben weiteren Engagements – Mitglied des Vorstandes des BVZD und Inhaber des EU-Fernpilotenzeugnisses. Professor Maslaton ist darüber hinaus Redakteur im Luftfahrtfachmagazin „Pilot und Flugzeug“.


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