Aufgrund des spezifischen Missionsprofils oder auch aus anderen Gründen kann es dazu kommen, dass UAS-Betrieb innerhalb der Kontrollzonen von (militärischen) Flugplätzen stattfinden muss. Grundsätzlich ist das kein Problem, sofern ein entsprechender Zeitvorlauf die Vorbereitungen für einen rechtskonformen Drohnenbetrieb ermöglicht. Doch war der Einflug nicht vorhersehbar oder wäre aufgrund spontaner Erfordernisse sinnvoll, blieb der Luftraum für zivile UAS bislang gesperrt. Doch es gibt Licht am Ende des Horizonts.
Von Xaver Schruhl
Gemäß einer Vorgabe der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) ist der Luftraum in verschiedene Klassen von A (Alpha) bis G (Golf) eingeteilt. Beim Luftraum D (Delta) handelt es sich in Deutschland – vereinfacht gesagt – in der Regel um Kontrollzonen rund um Flughäfen. Doch anders als beispielsweise rund um die internationalen Airports in Frankfurt oder München sind bei kleineren Plätzen die Kontrollzonen nicht immer aktiv.
Dasselbe gilt auch für einige Militärflugplätze. In den einschlägigen Karten werden diese Areale als Luftraum D (HX) gekennzeichnet. Sind sie inaktiv, ist Flugbetrieb ohne Genehmigung möglich. Allerdings müssen Luftraumteilnehmerinnen und -teilnehmer dann immer in Hörbereitschaft sein, um bei einer Aktivierung des Gebietes umgehend reagieren zu können. Da bislang jedoch keine Rufzeichen für unbemannte Flugsysteme ohne Eintragungszeichen in Luftfahrtregistern vergeben wurden, war auch ein inaktiver Luftraum D (HX) für Drohnen bisher nicht nutzbar.
Sprechfunkgruppen
Doch das kann sich jetzt ändern. In Umsetzung der Verfügung 3/2022, Amtsblatt der Bundesnetzagentur 01/2022 vom 12. Januar 2022 („Nummernplan Rufzeichen für Luftfunkstellen im zivilen mobilen Flugfunk“) wurden durch das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) die ersten Rufzeichen – beginnend mit der Kennung D-PAAA – für unbemannte Luftfahrtsysteme vergeben. Damit wird es Fernpilotinnen und -piloten mit entsprechendem Sprechfunkzeu…