Vorgaben für den Export von unbemannten Flugsystemen

Exportkontrolle

Die UAS-Industrie ist ein globaler Wirtschaftszweig mit vielfältigen internationalen Verbindungen. Allerdings unterliegen Handel- und Ausfuhr von Drohnen zum Teil einem Genehmigungsvorbehalt. Zumindest, wenn diese in bestimmte Regionen der Welt geliefert werden sollen. Denn unbemannte Flugsysteme fallen unter die Verordnung (EU) 2021/821, die Ausfuhr, Vermittlung, technische Unterstützung, Durchfuhr und Verbringung von Gütern und Technologien mit „doppeltem Verwendungszweck“ regelt.

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Mit über 1.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kümmert sich das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) mit Sitz in Eschborn bei Frankfurt am Main darum, dass beim Export sensibler Güter die internationalen Spielregeln eingehalten werden. In Zeiten multipolarer Krisen und Konflikte sowie einer Vielzahl an Ausfuhrbeschränkungen und Embargos eine zunehmend komplexe Angelegenheit.

Eine Hauptaufgabe des Amtes ist daher die Prüfung, ob die Ausfuhr eines Gutes oder unterschiedlichste damit verbundene Handlungen im Außenwirtschaftsverkehr genehmigungspflichtig und genehmigungsfähig sind. Auch Drohnen und zugehörige Technologie fallen gemäß europäischer Vorgaben unter die Dinge, bei denen in puncto Export genauer hingesehen wird. Denn nicht zuletzt der Ukraine-Krieg zeigt deutlich, dass auch grundsätzlich für zivile Zwecke entwickelte UAS das Potenzial haben, militärisch effektiv genutzt zu werden. Daher liegt es in der Verantwortung jedes Unternehmens, sich vorab über Pflichten und Genehmigungsvorbehalte bei Verkauf und Lieferung von Produkten und Dienstleistungen ins (außereuropäische) Ausland zu informieren.


Info

Unter Punkt 9A012 der Liste der Dual-Use-Güter und -Technologie (gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000) sind „Unbemannte Luftfahrzeuge“ („UAVs“), zugehörige Systeme, Ausrüstung und Bestandteile wie folgt definiert:

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