Über Sprechfunkverfahren für den UAS-Betrieb

Gesprächskanäle

Wer unbemannte Luftfahrzeuge betreibt, kennt aus allgemeinen Verfügungen und individuellen Genehmigungen die Vorgabe zur Kontaktaufnahme mit entsprechenden Stellen der Flugsicherung oder -leitung. Was in der Theorie zunächst einmal wenig kompliziert wirken mag, birgt in der Praxis jedoch Fallstricke. Und zeigt einmal mehr, dass die bestehenden Verfahren aus der bemannten Luftfahrt nicht in jedem Fall ohne Weiteres auf den UAS-Betrieb übertragen werden können.

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Eine enge Abstimmung mit den zuständigen Institutionen der Flugsicherung ist beim Betrieb von UAS auf oder in der Nähe von kontrollierten Flugplätzen zwingend erforderlich. Und in der Regel eine der Voraussetzungen dafür, überhaupt eine Flugsicherungskontrollfreigabe zu erhalten. Nicht zuletzt für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben kann das bei Einsätzen im Rahmen von Unfällen oder Großereignissen eine Herausforderung darstellen. Denn die Etablierung eines zuverlässigen Kommunikationskanals mit dem Tower ist zuweilen schwerer, als es im ersten Moment vielleicht erscheinen mag. Grundsätzlich geben hier die Nachrichten für Luftfahrer (NfL) 2023-1-2726 „Bekanntmachung über die Sprechfunkverfahren“ die wichtigsten Dinge vor. Und die zuständige Flugsicherungsstelle kann auch auf die Einhaltung der darin fixierten Verfahren bestehen. In Anlage 1 werden „Nationale Regelungen von Sprechfunkgruppen“ definiert, um die Kommunikation zwischen Kontrollstelle und Luftfahrer zu strukturieren und Missverständnisse als Fehlerquelle möglichst weitgehend auszuschließen. Punkt 7.5 regelt den „Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen auf und in der direkten Nähe von kontrollierten Flugplätzen“.

Verlässliche Kommunikation

Während der kommerzielle Betrieb von Drohnen an dieser Stelle vielleicht einfach nicht stattfinden kann oder nicht genehmigungsfähig ist, würde fehlende UAS-Unterstützung bei Einsätzen von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben in Kontrollzonen eine echte Lücke in aktuelle und künftige Einsatzkonzepte reißen. Zumal die BOS-Kräfte sich in diesem Fall auch nicht auf die Ausnahmebestimmungen gemäß § 21k Luftverkehrsordnung berufen können. Bei Großereignissen, Unfällen oder Gefährdungslagen muss also – wenn man auf die Dienste von Drohnen nicht verzichten möchte – ein verlässlicher Kommunikationskanal zum Tower etabliert werden.

In der Regel verfügen die am UAS-Einsatz Beteiligten bei Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben über analoge und digitale Sprechfunkzeugnisse. Diese beschränken sich aber auf den „eigenen“ Behördenfunk, der ein nicht öffentlicher mobiler UKW-Landfunkdienst (nömL) ist und sowohl von BOS als auch der Bundeswehr verwendet wird. Die Flugsicherungsstellen verfügen normalerweise nicht über entsprechende Sprechfunkgeräte und Sprechfunkzeugnisse, was eine Kommunikation gemäß NfL 2023-1-2726 erschwert oder gar unmöglich macht. Eine Ausnahme bilden die militärischen Flugsicherungsstellen, die bei Bedarf auf entsprechende Sprechfunkgeräte der Bundeswehrfeuerwehren zurückgreifen können.


Bei Großereignissen wie etwa Demonstrationen können Drohnen eine große Hilfe für die Sicherheitskräfte sein, um den Überblick zu behalten. Liegt das Einsatzgebiet in der Nähe eine Flugplatzes, muss jedoch die Kommunikation mit der zuständigen Kontrollstelle gesichert sein

Überlastete Netze

Die Kommunikation über Mobilfunk oder Festnetz-Telefon ist als Problemlösung nur sehr eingeschränkt anwendbar. Einsätze im Rahmen von Großveranstaltungen und Katastrophenlagen haben gezeigt, dass die Mobilfunknetze stark überlastet oder nicht verfügbar waren und somit der zuverlässige Kontakt zu den Flugsicherungsstellen unmöglich oder nur mit erheblicher zeitlicher Verzögerung herstellbar war. Selbst das ansonsten verlässliche Festnetz war völlig überlastet oder – insbesondere bei Katastrophenlagen – gar nicht mehr vorhanden. Ein geregelter und genehmigungskonformer Flugbetrieb mit unbemannten Systemen ist dann nahezu unmöglich oder nur sehr eingeschränkt durchführbar.

Natürlich könnten die BOS-Kräfte für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen auf und in der Nähe von kontrollierten Flugplätzen entsprechende Flugfunkzeugnisse erwerben und diese Herausforderung wäre bewältigt. Sieht man sich aber die aktuelle Fassung der Ausbildungsunterlagen und die von der Bundesnetzagentur herausgegebenen Fragenkataloge zum Erwerb des beschränkt gültigen Sprechfunkzeugnisses II für den Flugfunkdienst (BZF II) an, also den Sprechfunk innerhalb der Bundesrepublik Deutschland in deutscher Sprache nach Sichtflugregeln, stellt man sehr schnell ein großes Problem fest. Das gesamte Verfahren der theoretischen und praktischen Ausbildung sowie der abschließenden Prüfung ist ausschließlich mit Blick auf die Belange der bemannten Luftfahrt konzipiert. Der Betrieb unbemannter Luftfahrtsysteme ist aktuell kein Bestandteil von Ausbildung und Prüfung. Somit ist der Erwerb eines Flugfunkzeugnisses für UAS-Pilotinnen und -Piloten nur von begrenztem Wert und die Ausbildung insgesamt an dieser Stelle nicht auf der Höhe der Zeit. Zudem lässt sich mit Blick auf die Kosten für eine entsprechende Qualifizierung aller dafür infrage kommenden BOS-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeiter konstatieren, dass diese nur schwer in bestehenden Budgetrahmen durch- und umsetzbar wäre.


Die Vorgaben für den Flugfunk orientieren sich an den Anforderungen der bemannten Luftfahrt. Hier wären Erweiterungen sinnvoll, um sicheren UAS-Betrieb zu erleichtern (Foto: DFS Deutsche Flugsicherung GmbH)

Ausbildung aktualisieren

Aber auch unabhängig von finanziellen Aspekten sollten Ausbildung und Qualifizierung an dieser Stelle aktualisiert werden. Eine Lösungsmöglichkeit wäre die Schaffung einer zusätzlichen Zeugnisart im Bereich der Sprechfunkzeugnisse für den Flugfunkdienst.

Denkbar wäre etwa ein „Beschränkt gültiges Sprechfunkzeugnis II für den Flugfunkdienst mit unbemannten Luftfahrtsystemen (BZF II – UAS)”. Dazu müssten die Rechtslage angepasst sowie Ausbildungsunterlagen und ein Fragenkatalog erstellt werden, um die erforderlichen Kenntnisse vermitteln und überprüfen zu können. Neben der gegebenenfalls notwendigen Erneuerung der verwendeten Technik könnte dies ein weiterer Schritt zur Erhöhung der Betriebssicherheit von Drohnen und der Integration von UAS in den allgemeinen Luftraum darstellen. Und es wäre ein weiterer Beitrag dazu, die Rahmenbedingungen für eine erfolgreiche Drone-Economy in Deutschland zu schaffen.




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