Weniger Bürokratie wagen
Wann immer möglich, sollte der UAS-Betrieb unter den Maßgaben der „Open Category“ erfolgen. Denn auf diese Weise lassen sich Genehmigungsprozesse ultimativ beschleunigen, da sie schlicht nicht erforderlich sind. Doch immer dann, wenn man aufgrund des Missionsprofils nicht an der „Specific Category“ vorbeikommt, kann es aufwändig und zeitraubend werden. Um es allen Beteiligten an dieser Stelle leichter zu machen, hat das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) zuletzt einige Neuerungen präsentiert.
Von Emil H. Burg
Zehn von 16 Bundesländern haben von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Zuständigkeit für die Erteilung von Betriebsgenehmigungen für den UAS-Betrieb auf das Luftfahrt-Bundesamt zu übertragen. Daher ist bereits die schiere Masse an Antragsverfahren eine echte Herausforderung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des zuständigen Referats B5.
Erschwerend kommt hinzu, dass – trotz vieler Gemeinsamkeiten – jeder geplante UAS-Betrieb eben auch spezifische Eigenarten aufweist. Und dementsprechend individuell zu prüfen ist. Dabei macht es für die Bearbeitung der Unterlagen durchaus einen Unterschied, ob es sich um einen Erstantrag handelt oder ob eine bestehende Betriebsgenehmigung verändert oder schlicht verlängert werden soll. Um an dieser Stelle vermeidbare Verzögerungen zu vermeiden, hat das LBA die Antragsunterlagen überarbeitet und stellt dafür seit Anfang März nicht mehr einheitliche Dokumente für alle Anliegen, sondern separate Formulare zur Verfügung.
Generische Genehmigungen
Eine echte Erleichterung für Unternehmen mit Sitz im Zuständigkeitsbereich des Luftfahrt-Bundesamts gibt es auch hinsichtlich der Erteilung generischer Betriebsgenehmigungen. Denn auch, wenn grundsätzlich immer dieselbe Mission geflogen wird, wurden die entsprechenden Genehmigungen bislang in der Regel ortsgebunden erteilt. Die Folge: Jede Menge…