Ausnahmen von SERA für den UAS-Betrieb in der speziellen Kategorie verlängert

Pragmatische Lösung

Wer in Europa am Flugverkehr teilnehmen möchte, muss die Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 923/2012 beachten. Daher gelten die darin festgeschriebenen „Standardised European Rules of the Air“ selbstverständlich auch für Drohnen. Doch die SERA-Vorschriften wurden auf die bemannte Luftfahrt ausgerichtet – und sind im UAS-Betrieb daher zum Teil nicht anwendbar. Eine zunächst befristete Ausnahmeregelung des Bundesverkehrsministeriums wurde nun verlängert.

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Aus technologischer Sicht sind 13 Jahre eine halbe Ewigkeit. Und da die unbemannte Luftfahrt im Jahr 2012, als die „Standardised European Rules of the Air“ verabschiedet wurden, noch weit weniger im Blickpunkt war als heute, wurde diese bei der Formulierung der SERA-Vorschriften nicht vollumfänglich berücksichtigt. Daher bestehen zwischen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 und der sieben Jahre später erlassenen Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 – landläufig bekannt als „Drohnenverordnung“ – einige inhaltliche Widersprüche. Beispielsweise, was die Beleuchtungsvorschriften angeht. Und hinsichtlich der unter bestimmten Voraussetzungen herrschenden Pflicht zur Anwendung von Sicht- oder Instrumentenflugregeln finden sich in den SERA-Regeln sogar Aspekte, die in der unbemannten Luftfahrt schlichtweg nicht umsetzbar sind.

Praktikable Lösung

Das ist sowohl für UAS-Betreiberinnen und -Betreiber als auch die zuständigen Genehmigungsbehörden ein Problem. Denn damit ein Antrag auf Betriebserlaubnis in der „Specific Category“ positiv beschieden werden kann, muss dieser natürlich allen einschlägigen rechtlichen Vorgaben genügen. Und wenn sich diese widersprechen, ist das ein unmögliches Unterfangen. Das damalige Bundesministerium für Digitales und Verkehr hatte daher im vergangenen Oktober eine praktikable Lösung geschaffen, um an dieser Stelle für Klar- und damit Rechtssicherheit zu sorgen.

Dabei nutzte man die Möglichkeiten, die Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit bietet. Per Allgemeinverfügung wurden die Regelungen von SERA.2005 (Einhaltung der Luftverkehrsregeln), in denen die Pflicht zur Anwendung von Sicht- oder Instrumentenflugregeln festgeschrieben ist, für den UAS-Betrieb in der speziellen Kategorie außer Kraft gesetzt. Dasselbe gilt für SERA.3215 (Von Luftfahrzeugen zu führende Lichter) sowie SERA-6001 (Klassifizierung der Lufträume). Auch Abschnitt 4 (Flugplanabgabe) und Abschnitt 5 (Sichtwetterbedingungen, Sichtflugregeln, Sonderflüge nach Sichtflugregeln, Instrumentenflugregeln) wurden ab dem 21. Oktober 2024 in der Bundesrepublik zunächst einmal bis einschließlich 20. Juni 2025 außer Vollzug gesetzt, da sie nicht der Realität des UAS-Betriebs entsprechen und daher nicht sinnvoll anwendbar sind.

Klares Signal

Damit setzte das Bundesverkehrsministerium ein Zeichen dafür, dass man bereit ist, effiziente Lösungen zu finden, um den kommerziellen Drohnenbetrieb zu ermöglichen. Ein Kurs, der in der UAS/AAM-Industrie auf Gegenliebe stößt und offenbar auch unter dem neuen Ressortchef Patrick Schnieder (CDU) fortgesetzt werden wird. Auf Drones-Anfrage teilte eine Sprecherin des Bundesverkehrsministeriums mit, dass dem BMV in den vergangenen Monaten keinerlei sicherheitsrelevanten Vorfälle bekannt geworden sind, die durch die Nutzung der mit der Allgemeinverfügung getroffenen Ausnahmeregelung entstanden wären. Da zudem keine klarstellende Änderung der SERA-Vorschriften mit Blick auf die unbemannte Luftfahrt erfolgt ist, wurde die Allgemeinverfügung nun bis auf Weiteres verlängert. „Die Dauer der Ausnahmen gilt so lange, bis die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 angepasst wird oder das BMV sie widerruft“, bestätigte des Bundesverkehrsministerium.




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