Freiflugschein?
Um das „vereinfachte Betreiberzeugnis für UAS“ ranken sich einige Mythen. Während die einen dahinter den heiligen Gral für den „genehmigungsfreien“ Drohnenbetrieb vermuten, scheuen die anderen den enormen Aufwand, der sich am Ende des Tages nicht amortisiert. Die Wahrheit liegt vermutlich wie so oft irgendwo in der Mitte. Denn unter gewissen Voraussetzungen bietet das Light UAS Operator Certificate (LUC) tatsächlich signifikante Erleichterungen. Es ist bei Weitem aber auch kein Freiflugschein.
Von Emil H. Burg
Gleich zu Beginn kann mit einem der häufigsten Irrtümer aufgeräumt werden. Ist eine Organisation im Besitz eines LUC, so bedeutet das nicht, dass jeder UAS-Betrieb in der speziellen Kategorie automatisch möglich wäre. Und nicht nur, weil natürlich die Anforderungen an den Drohnenbetrieb in der „specific category“ weiterhin gelten.
Wahr ist jedoch, dass ein LUC-Inhaber dazu berechtigt ist, bestimmte, im Betreiberzeugnis individuell festgelegte Aufgaben zu übernehmen, die ansonsten den zuständigen Behörden vorbehalten sind. So könnte es für Unternehmen, die sich häufig wiederholende Dienstleistungen anbieten, bei denen sich nur der jeweilige Betriebsort ändert, ein LUC lohnen, welches das Hinzufügen eines operationellen Volumens zu einem genehmigten Betriebskonzept erlaubt. Allerdings erhält der LUC-Inhaber diese Privilegien gewissermaßen nur auf Bewährung. Hat aber auch die Möglichkeit, sich stückweise neue Privilegien zu erarbeiten.
Langwieriger Prozess
Allerdings ist der Weg hin zu einem erfolgreichen LUC-Antrag weit. Grundvoraussetzung ist es, dass man zunächst eine Reihe an Antragsverfahren für Betriebsgenehmigungen in der speziellen Kategorie erfolgreich sowie ohne Beanstandung der eingereichten Materialien und Konzepte absolviert hat. Zudem stellt das Luftfahrt-Bundesamt als zuständige Behörde umfangreic…